Wirecard – Aktionäre haben keine Ansprüche im Insolvenzverfahren – Anmeldung zum Musterverfahren

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Aktionäre der insolventen Wirecard AG müssen die nächste bittere Pille schlucken. Sie können nach einem Urteil des Landgerichts München vom 23. November 2022 keine Schadenersatzansprüche im Insolvenzverfahren anmelden (Az. 29 O 7754/21).  

Der Wirecard-Skandal flog im Sommer 2020 auf und die Aktionäre verloren in der Folge viel Geld. Die Aktie des einstigen Börsenlieblings mutierte in kurzer Zeit zum Pennystock. Nun mussten die Aktionäre einen weiteren Dämpfer hinnehmen. Sie gehen im Insolvenzverfahren vermutlich leer aus. Das LG München entschied, dass sie keine Schadenersatzansprüche zur Insolvenztabelle anmelden können. Als Anteilseigner seien sie keine Gläubiger und die Gläubiger kommen im Insolvenzverfahren zuerst zum Zug. Die Aktionäre müssen sich ganz hinten anstellen. Auch wenn Insolvenzverwalter Jaffe bei der Vermögensverwertung schon rund eine Milliarde Euro zusammenbekommen hat, wird für die Aktionäre angesichts der hohen Gläubiger-Forderungen von mehr als drei Milliarden Euro  kaum etwas übrigbleiben.

Geklagt hatte Union Investment, die Fondsgesellschaft der Volksbanken und Raiffeisenbanken. Doch sie kam mit ihrer Argumentation, dass die Aktien nur aufgrund der „frisierten“ Zahlen der Wirecard AG gekauft wurden, nicht durch. Das LG München stellte klar, dass es für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche der Aktionäre im Insolvenzverfahren keine Rolle spiele, ob sie getäuscht worden seien. Das letzte Wort muss mit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch noch nicht gesprochen sein.

„Das Urteil bedeutet nicht, dass die Aktionäre der Wirecard AG keine Schadenersatzansprüche haben. Es heißt nur, dass sie ihre Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren anmelden können. Sie haben aber weiterhin die Möglichkeit, auf Schadenersatz zu klagen. Anspruchsgegner können z.B. die Wirtschaftsprüfer sein, die jahrelang die Bilanzen der Wirecard AG durchgewunken haben, obwohl die Zahlen nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon seit 2015 geschönt waren“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Neben einer Einzelklage haben die Aktionäre auch die Möglichkeit, sich einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anzuschließen. Das Musterverfahren wird am Bayerischen Obersten Landesgericht geführt (Az.: Kap 1/22) und richtet sich gegen den Ex-Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG und gegen die Wirtschaftsprüfer. So soll u.a. festgestellt werden, ob die Wirtschaftsprüfer ihre Prüfpflichten vernachlässigt und sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Das Musterverfahren bietet für die Aktionäre den Vorteil, dass sie sich ohne nennenswertes Prozesskostenrisiko anschließen können und die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gehemmt wird. Das Urteil in dem Musterverfahren ist zunächst für den Musterkläger und die Beklagte bindend. Es kann dann auf die Aktionäre, die sich dem Musterverfahren angeschlossen haben, übertragen werden.

Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Musterverfahren muss zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern an, sich unverbindlich für eine Teilnahme registrieren zu lassen. Darüber hinaus bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte allen Wirecard-Anlegern auch eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.






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