Wirecard-Musterverfahren startet – Frist zur Anmeldung beachten

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Im Wirecard-Musterverfahren hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Musterkläger am 13. März 2023 bestimmt. Geschädigte Wirecard-Anleger haben nun noch sechs Monate Zeit, sich dem Kapitalanleger-Musterverfahren anzuschließen. Alternativ haben sie natürlich auch weiterhin die Möglichkeit, ihre Schadenersatzansprüche mit einer Einzelklage zu verfolgen.

Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) richtet sich gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG und gegen die Wirtschaftsprüfer. Letztere hatten der Wirecard AG über Jahre ihr Testat erteilt, obwohl es offensichtlich schon seit 2015 Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen gab. Im Sommer 2020 flog der Wirecard-Skandal schließlich auf und es kam ans Licht, dass rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten auf den Philippinen wahrscheinlich nie existiert haben.

Nachdem das Landgericht München mit Urteil vom 23. November 2022 entschieden hat, dass Wirecard-Aktionäre im Insolvenzverfahren keine Schadenersatzansprüche anmelden können (Az. 29 O 7754/21) und das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 6. Februar 2023 deutlich gemacht hat, dass gegenüber der Finanzaufsicht BaFin keine Schadenersatzansprüche bestehen (Az.: 1 U 173/22), bietet das KapMuG-Verfahren den geschädigte Aktionären eine gute Möglichkeit, doch noch Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

In dem Musterverfahren soll geklärt werden, ob die Wirtschaftsprüfer ihre Prüfpflichten vernachlässigt und sich gegenüber den Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht haben. Hintergrund ist, dass sie den Abschlüssen der Wirecard AG regelmäßig ihren Segen erteilt haben, obwohl die Bilanzen nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft offenbar schon seit 2015 aufgebläht waren.

Nachdem der Musterkläger nun bestimmt worden ist, haben Wirecard-Aktionäre noch sechs Monate Zeit, sich dem Musterverfahren anzuschließen. Dabei bietet die Teilnahme am Musterverfahren verschiedene Vorteile. „Das Prozesskostenrisiko ist gering und eine mögliche Verjährung der Schadenersatzansprüche wird durch die Teilnahme gehemmt“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das Urteil in dem Musterverfahren ist zunächst nur für den Musterkläger und die Beklagte bindend. Es kann aber anschließend auf die Aktionäre, die sich dem Musterkläger angeschlossen haben, übertragen werden.

Geschädigte Aktionäre, die sich dem Musterverfahren nicht anschließen möchten, können ihre Ansprüche auch individuell geltend machen.

Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Musterverfahren muss zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Anlegern an, die Anmeldung vorzunehmen. Darüber hinaus bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte allen Wirecard-Anlegern auch eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.



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