Wirksame Eigenbedarfskündigung erfordert ernsthafte Nutzungsabsicht!

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Vor einer Eigenbedarfskündigung haben viele Mieter Angst, da Sie davon ausgehen, dass diese immer berechtigt sei. Grundsätzlich steht dem Vermieter auch das Recht zu, sein Eigentum selbst zu nutzen und damit auch eigene Wohnungen selbst zu bewohnen. Da jedoch auch die Mieter ein Recht auf Besitz an der gemieteten Wohnung haben, sind an eine Eigenbedarfskündigung strenge Anforderungen zu stellen, so auch jüngst der BGH in seinem Urteil vom 23.09.2015- VII ZR 297/14.

In dem zu entscheidenden Fall bewohnten die Mieter, ein Ehepaar und ihr erwachsener Sohn, zwei Wohnungen eines Mehrfamilienhauses. Beide Mietverträge wurden von dem Vermieterehepaar wegen Eigenbedarfs gekündigt. Begründet wurde dies damit, dass eine Wohnung von den Vermietern selbst und die andere nach Umbauten von der Tochter und deren Ehemann bewohnt werden sollten.

Diese Behauptungen konnten von Vermieterseite jedoch nicht plausibel dargelegt und konkretisiert werden. Eine wirksame Eigenbedarfskündigung erfordere laut BGH ein konkretes Interesse an einer baldigen Eigennutzung, welches auch nachgewiesen werden müsse. Bestehe der – durchaus nachvollziehbare – Eigenbedarf erst in ferner Zukunft, läge eine Vorratskündigung vor, die nach allgemeiner Rechtsprechung unzulässig sei.

Gelingt es Vermietern also nicht, ihren Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar zu begründen, ist dieser nicht nachgewiesen, so dass Mieter nicht ausziehen müssen.

Vermieter sollten demnach eine Eigenbedarfskündigung auch nur dann aussprechen, wenn tatsächlich Eigenbedarf vorliegt und Sie diesen auch plausibel darlegen können.

Mieter hingegen sollten sich nicht scheuen, eine Eigenbedarfskündigung zu hinterfragen und bei ernsthaften Zweifeln dagegen vorzugehen.

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung von Mietverhältnissen berät Sie Frau Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp aus Mannheim gerne – egal, ob Sie Mieter oder Vermieter sind!


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