Wirksamkeit einer Befristung nach WissZeitVG für Hilfskräfte

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Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (kurz: WissZeitVG) ermöglicht - im Gegensatz zum Teilzeitbefristungsgesetz - die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Hilfskraft für die Dauer von bis zu 6 Jahren ohne konkreten Sachgrund. Die befristet Beschäftigten klagen zurecht über die damit einhergehende fehlende Planungssicherheit für sich und ggfl. auch für ihre Familien. Deshalb wird über befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen nicht erst seit den Protesten in den sozialen Medien (Hashtag #ichbinhanna) heftig diskutiert.

BAG: Befristung nur bei unmittelbar wissenschaftlichem Zusammenhang

In einer aktuellen Entscheidung (Az.: 7 AZR 245/20) hat das Bundesarbeitsgericht die Befristung einer wissenschaftlichen Hilfskraft nun für unwirksam erklärt und damit vielen Arbeitnehmer*innen den Rücken gestärkt. Das BAG stellte nämlich fest, dass die bloße Erledigung von Sekretariatsaufgaben, des allgemeinen Bibliothekswesens, des technischen Betriebsdienstes oder von Verwaltungsaufgaben keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit im Sinne des § 6 WissZeitVG darstellt. Damit kann der Sinn und Zweck des § 6 WissZeitVG - also das Heranführen von Studierenden an (echte) wissenschaftlich geprägte Tätigkeiten und damit die unmittelbare Unterstützung der wissenschaftlichen Tätigkeit anderer in Forschung und Lehre - gerade nicht erreicht werden.

Entfristung nur bei rechtzeitiger Klage

Auch wenn die vom BAG aufgestellten Kriterien nicht ganz trennscharf zu sein scheinen, so sollten Betroffene ihre Befristungsabrede zeitnah anwaltlich prüfen lassen. Denn ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, muss dieses unbefristet fortgeführt werden. Eine Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruches (auch Entfristungsklage genannt) lässt sich aber nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Beendigung/Ablauf des Befristungszeitraums geltend machen und durchsetzen. Sprechen Sie mich daher am Besten direkt an, damit ich rechtzeitig für Sie tätig werden kann.

Mehr Infos unter:
www.rvu-arbeitsrecht.de/aktuelles


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