Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vertragsstrafenregelung

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Bei den meisten Bauvorhaben drängt die Zeit.

Die Verträge sehen dazu in der Regel Zwischen- und Herstellungsfristen vor, die für den Auftragnehmer oder Bauträger verbindlich sein sollen. Dabei gibt es verschiedene Fallstricke. Formuliert der Verwender z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind diese Regelungen der Inhaltskontrolle unterworfen, §§ 307 ff BGB.

Nicht selten sind die Vertragsstrafe-Regelungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn die vorgesehene Vertragsstrafe 5 % der Auftragssumme überschreitet oder wenn neben der Vertragsstrafe für die Fristüberschreitung weitere Vertragsstrafen wegen Vertragsverstößen vorgesehen sind (z. B. wegen unzulässigen Nachunternehmereinsatz, Verstoßes gegen Tariftreueerklärungen, Verpassen von Jour-Fixe-Terminen, verspäteter Rechnungslegung). Dann nämlich müsste die Kumulierung der verschiedenen Vertragsstrafen die Obergrenze einhalten.

Geht es um Terminüberschreitungen, muss die Vertragsstrafe in einer angemessenen Relation zur Dauer des Verzugs stehen. Ein Tagessatz von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag ist von der Rechtsprechung als noch angemessen bezeichnet worden. Anders bei einem Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – VII ZR 198/00).

Sind Zwischentermine vereinbart und deren Nichteinhaltung unter „Strafe“ gestellt, ist nach BGH ein angemessenes Gleichgewicht der Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer nur gewahrt, wenn der Auftraggeber nicht anders steht, als hätte er den Auftragnehmer allein mit Leistungen bis zum Zwischentermin beauftragt. Der Zwischentermin ist sodann wie ein Endtermin zu behandeln und die prozentualen Höchstsätze einer Vertragsstrafe müssten sich an der Auftragssumme orientieren (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 133/11). Ist die Vertragsstrafen-Regelung in Bezug auf Zwischentermine unwirksam, kann das dazu führen, dass auch die Vertragsstrafe auf den Endtermin unwirksam ist, wenn sich die Regelungen im Vertrag nicht trennen lassen.

Das Transparenzgebot gibt vor, dass die Bezugsgröße der Höhe der Vertragsstrafe klar sein muss. Gibt es mehrere Deutungsalternativen, kann das zur Unwirksamkeit führen.

Eine wirksame Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus. Bei Einbeziehung der VOB/B ergibt sich dieses Erfordernis alleine aus § 11 Abs. 2 VOB/B und muss nicht explizit erwähnt werden. Gelten aber vorrangig abweichende Regelungen, kann dies zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafen-Regelung führen. Einen über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schaden kann der Anspruchsberechtigte geltend machen. Er muss sich grundsätzlich die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Die Anrechnung muss ausdrücklich und unmissverständlich im Vertrag geregelt sein. Ist sie das nicht, führt auch das zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafe (BGH, Urteil vom 29.02.1984 – VIII ZR 350/82).

Die Vertragsstrafe muss bei Leistungsabnahme ausdrücklich vorbehalten werden.

Andernfalls verliert der Auftraggeber seinen Anspruch. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme die Aufrechnung mit der gesamten Vertragsstrafe erklärt hat (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15).

Die Zugrundelegung wirksamer Vertragsstrafen-Regelungen hängt also von vielerlei Umständen ab.


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