Wunsch- und Wahlrecht bei Rehakliniken und Rehamaßnahmen

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Reha Wunsch- und Wahlrecht

Sie sind erkrankt und möchten nun Ihre Gesundheit wieder herstellen und zurück in Ihr altes, aktives Leben?

Die medizinische Rehabilitation soll dabei helfen nach einer Erkrankung oder einem Unfall dieses wichtige Ziel zu erreichen. Um dieses Ziel auch erreichen zu können, sollte man die für sich passende Rehaklinik auswählen. Zumeist ist es jedoch so, dass die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung eine Reha Einrichtung vorschlägt. Sie erklären sich jedoch mit der ausgewählten Reha nicht einverstanden und möchten eine andere Einrichtung auswählen?  Die rechtliche Grundlage dafür liefert das Wunsch- und Wahlrecht. Es soll die freie Wahl der Rehaklinik ermöglichen.

Die Reha muss zunächst von Ihrem Arzt verordnet werden. Anschließend leiten Sie diese Verordnung an die Krankenkasse oder an die Deutschen Rentenversicherung mit der Bitte um Bewilligung ein. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt gemäß § 8 SGB IX für alle Rehabilitationsträger. Der Kostenträger darf keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung von Ihnen verlangen, wenn Sie auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht bestehen.

§ 8 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

  1. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; 

Der § 8 SGB IX legt fest, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht. Begründen Sie also, warum es die für Sie gewünschte und ausgewählte Rehaklinik sein soll. 

Sie müssen sich also an keiner Klinik-Liste ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Die Klinik Ihrer Wahl muss lediglich grundlegende Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung

Ihr Wunsch- und Wahlrecht können Sie jedoch nur ausüben, wenn Ihre Wunschklinik folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Klinik muss sich nachweislich als Reha für Ihre Erkrankung eignen.
  • Die gewünschte Klinik und der Kostenträger müssen miteinander einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben.
  • Ihre Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.

Einer Bewilligung dürfte nun nichts mehr im Wege stehen.

Der Kostenträger hat die Wunschklinik trotzdem abgelehnt? – Widerspruch einlegen!

Falls Sie nun trotzdem eine Ablehnung erhalten, legen Sie gegen den Ablehnungsbescheid fristwahrend Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids ein. Eine Begründung können Sie nachreichen. Sie können auch eine Stellungnahme Ihres Arztes zur weiteren Begründung mit einreichen.

Bei der Begründung des Widerspruchs können wir Ihnen auch gerne behilflich sein.

Als Fachanwältin für Medizin- und Sozialrecht kann ich Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung dabei zur Seite stehen. Falls Sie Fragen haben sollten, melden Sie sich jederzeit gerne! 

Viele Grüße, Stephanie Bröring


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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