Zahlungs- und Meldepflichten im europäischen Batterie-Rücknahmesystem Teil I

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Geltung des deutschen Batteriegesetzes (BattG)

Das BattG gilt für alle Arten von Batterien (unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung) im Sinne von § 2 Absatz 2 BattG.

Unter den Begriff „Batterien“ fallen damit

Batterien im Sinne nicht wiederaufladbarer Primärzellen

Akkumulatoren im Sinne wiederaufladbarer Sekundärzellen

Brennstoffzellen sind keine Batterien im Sinne des BattG.

Erfasst sind auch Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind (z. B. einem Gerät beigelegte Batterien).

Batterierechtliche Zuordnung des Wirtschaftsakteurs

Um die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Pflichten beim Handel mit Batterien zu ermitteln, bedarf es der Bestimmung, ob der jeweilige Wirtschaftsakteur Hersteller, Vertreiber, Zwischenhändler oder Endnutzer ist.

„Hersteller“ 

ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (§ 2 Abs. 15 BattG).

„Inverkehrbringen“ 

ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung (§ 2 Abs. 16 BattG).

Ausgehend von diesem weitgefassten Herstellerbegriff sind neben dem „klassischen“ Hersteller, der Batterien gewerbsmäßig unter seinem Markennamen produziert und in Deutschland auf den Markt bringt, auch juristische und natürliche Personen als Hersteller anzusehen, die

  • gewerblich Batterien nach Deutschland einführen und für den deutschen Markt bereitstellen,
  • Produkte, in die Batterien eingebaut oder denen Batterien beigefügt sind, gewerblich nach Deutschland einführen und für den deutschen Markt bereitstellen,
  • gewerblich Batterien unter ihrer eigenen Marke produzieren lassen und diese für den deutschen Markt bereitstellen,
  • gewerblich nicht endnutzergängige Batterien erwerben, zu Batteriesätzen zusammenfügen und diese für den deutschen Markt bereitstellen,
  • gewerblich Batterien entsprechend ihren speziellen Anforderungen bei Dritten produzieren lassen, diese in andere Produkte einbauen und die Produkte für den deutschen Markt bereitstellen (vgl. BT-Drucks. 16/12227, S. 25).

Folglich können damit auch Importeure Hersteller i.S.d. BattG sein.

Grundsätzlich gilt dabei derjenige, der die Einführung einer Batterie veranlasst hat, als Hersteller. Im Falle, dass ein deutsches Unternehmen bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten Batterien bestellt, soll der gewerbliche Besteller als Hersteller gelten.

Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus Deutschland wieder ausgeführt werden. Werden Batterien nur zum Zweck des Transports oder der Weiterverarbeitung eingeführt und gelangen im Inland nicht an den Endnutzer, liegt kein Inverkehrbringen vor. Die Beweispflicht für die Wiederausfuhr trägt derjenige, der die Batterien durch die Einfuhr in Verkehr gebracht hat, also der Hersteller i.S.d. § 2 Abs. 15 BattG.

Ebenso gilt die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber nicht als Inverkehrbringen (§ 2 Abs. 16 S. 2 BattG).

„Zwischenhändler“ 

ist, wer im Geltungsbereich des BattG Batterien direkt oder über einen Dritten bezieht und an Wiederverkäufer weitergibt (vgl. BT-Drucks. 16/12227, S. 24).

„Vertreiber“ 

ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet (s. § 2 Abs. 14 BattG).

„Endnutzer“ 

ist wiederum derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Endnutzer können sowohl private als auch gewerbliche Endnutzer sein (vgl. § 2 Abs. 13 BattG; BT-Drucks. 16/12227, S. 24).

ACHTUNG: 

Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihre Marktteilnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des BattG (§2 Abs. 15 BattG) und müssen die gesetzlichen Pflichten des Herstellers wahrnehmen!


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