Zahnarzt-Behandlungsvertrag bei umfangreichen Maßnahmen

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Zahnärzte sollten umfangreiche Behandlungen mit Patienten zur Absicherung von Risiken vertraglich regeln

1. Zusammenfassung

Erbringt eine Zahnarztpraxis umfangreiche Behandlungen beim Patienten, sollten vor Beginn der Behandlung Umfang, Kosten, Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzug u.a. wichtige Eckdaten zur Absicherung der Ansprüche der Praxis und eines reibungslosen Behandlungsablaufs in einem schriftlichen Vertrag mit dem Patienten vereinbart werden.

2. Hintergrund

Zahnärztliche Behandlungen können einen erheblichen zeitlichen Aufwand der Praxis bedeuteten. Zudem können sich sowohl die ärztliche Vergütung als auch die notwendigen Leistungen des Dentallabors in hohen vierstelligen Bereichen bzw. sogar im fünfstelligen Bereich bewegen. Die Kosten einer kompletten Neuanfertigung des Zahnersatzes für Ober- und Unterkiefer (Provisorische und Definitive Versorgung) beispielsweise erreichen - bei hohem Eigenanteil des Patienten - schnell die Kosten eines Mittelklassefahrzeugs. Die Praxis hat bei einer solchen Leistung ein besonders großes Interesse an einem reibungslosen Behandlungsablauf und gesicherten Honorareinnahmen.

3. Einige Probleme im Einzelnen

a. Leistungs- und Kostenumfang sowie Zustimmung des Patienten

Eine zentrale Rolle spielt die Definition der konkreten zahnärztlichen Leistung. Umfangreiche zahnmedizinische Maßnahmen führen oft zu einer Vielzahl von Vertragsgrundlagen (z.B. Behandlungsplan, Heil- und Kostenplan, Kostenvoranschlag des Dentallabors usw.). Wichtig ist aus Sicht des Behandelnden, dass Umfang und Kosten der gesamten Behandlung vor deren Beginn (!) für den Patienten transparent und nachvollziehbar sind und dass er diesen zugestimmt hat. Neben der notwendigen Dokumentation der Zustimmung des Patienten zu den Mehrkosten wird an dieser Stelle idealerweise auch der vorläufige Charakter der Kostenpläne fixiert, um einen späteren Streit über die tatsächlich angefallenen Kosten zu vermeiden.

b. Vermeidung von Honorarausfällen durch Vorschüsse u.a.

Infolge des hohen Eigenanteils des Patienten an der zahnärztlichen Vergütung sowie der hohen Kosten für die Leistungen des Labors, sehen sich Zahnarztpraxen zunehmend dem Risiko verspäteter Zahlungen seitens der Patienten bzw. Vergütungsausfällen konfrontiert. Im schlimmsten Fall bleibt die Praxis auf den Laborkosten sitzen, weil der Patient nicht (mehr) zahlungsfähig bzw. zahlungswillig ist. Eine langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang kann die Folge sein. Dem kann vertraglich begegnet werden, z.B. durch Vorschuss- bzw. Abschlagszahlungen des Patienten nach einem festen, im Vertrag vereinbarten Zahlungsplan. Empfehlenswert ist insoweit auch, die Behandlungsschritte vertraglich in Teilleistungen bzw. Zeitabschnitte auf zu splitten, da es sich bei der Behandlung - trotz des grundsätzlichen Charakters der ärztlichen Leistung als Dienstvertrag - per se regelmäßig nicht um eine teilbare Leistung handelt. Dies folgt meist schon aus dem Heil- und Kostenplan, der häufig für die Sachleistung als Ganzes erstellt worden ist, wodurch sich die anfallenden Kosten sachlich und rechnerisch nicht auf jeden zu ersetzenden Zahn aufteilen lassen.

c. Verringerung Risiko des Leerlaufs der Praxis

Kurzfristige bzw. grundlose Absagen von Terminen durch den Patienten sind für die Praxis nicht nur ärgerlich. Bei zeitaufwendigen Behandlungsmaßnahmen können sie auch einen erheblichen Gewinnausfall der Praxis nach sich ziehen. Richtet die Praxis etwa einen ganzen Vormittag für einen Teil der Behandlung ein, kann sie bei Absage durch den Patienten am Vorabend des geplanten Termins die frei gewordene Behandlungszeit regelmäßig nicht mehr anderweitig vergeben. Auch wenn dadurch mit Rücksicht auf die zahlreichen administrativen Aufgaben der Berufsträger kein faktischer Leerlauf entsteht, kann diese Situation doch zu nicht unerheblichen Gewinnausfällen für die Praxis führen. Dieses Risiko kann durch vertragliche Regelungen zwischen Praxis und Patient - zumindest teilweise - aufgefangen werden.

d. Konsequenzen bei Vertragsbruch durch Patienten

Sinnvoll ist auch, für Fälle der Vertragsverletzung seitens des Patienten (z.B. ausbleibende Zahlungen, Nichteinhalten von Terminen u.a.) ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. Möglichkeiten zur einseitigen Beendigung des Behandlungsvertrages für die Praxis explizit zu regeln. In diesem Zusammenhang sollte dann auch verbindlich das Schicksal des zahnärztlichen Honoraranspruchs bzw. der angefallenen Laborkosten bestimmt werden.

4. Umsetzen einer vertraglichen Regelung

Beim Erstellen eines Behandlungsvertrages zur Absicherung der Praxis ist neben der Einhaltung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vertragswerk - was sicher zweckmäßig ist - mehrfach verwendet werden soll bzw. eine solche mehrfache Verwendung beabsichtigt ist. So darf der Vertrag beispielsweise keine Regelung enthalten, welche den Patienten unangemessen benachteiligt.

Ansprechpartner für Fragen des Arztrechts/Medizinrechts ist:

Christoph Häntzschel, Rechtsanwalt

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig

Telefon: 0341/2 15 39 46

haentzschel@hgra.de

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