ZERSTÖRERISCHER SCHWAMM

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Schwämme gibt es viele. Bei einem in Holzständerbauweise errichteten Haus kann der Befall mit holzzerstörenden Pilzen wie dem Echten Hausschwamm jedoch schnell katastrophal werden. Zu einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.09.2023 (Az: 9 U 19/23) positioniert.

Darum geht es

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines mit einem in Holzständerbauweise errichteten Haus bebauten Grundstücks. Sie unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, in der auch Leitungswasserschäden versichert sind. Die Beklagte kannte die Konstruktionsart des Hauses. In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) ist unter A. Ziffer 3.4 (Nicht versicherte Schäden) unter anderem Folgendes geregelt: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (…) Schwamm.“

Als die Klägerin im Jahr 2019 einige Fliesen im Badzimmer austauschen lassen wollte, wurde ein Wasserschaden festgestellt. Dieser Nässeschaden stellt grundsätzlich einen Versicherungsfall dar. Bei der folgenden mikrobiologischen Untersuchung der Tragebalkenkonstruktion stellte ein Sachverständiger den großflächigen Befall mit weißem Porenschwamm fest. Dabei handelt es sich um einen holzzerstörenden Pilz. Der Befall wurde von dem Wasserschaden verursacht und erstreckte sich über Bad, Kinderzimmer und Flur. In den umliegenden Wänden stellte man zudem Schimmelbefall fest. In der Folge waren umfangreiche Reparaturmaßnahmen erforderlich. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 66.000 EUR. Diese Kosten verlangte die Klägerin von ihrem Wohngebäudeversicherer, welcher die Regulierung unter Verweis auf den Leistungsausschluss bei Schwammschäden verweigerte.

Geringes Obsiegen in erster Instanz

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz lediglich in Höhe von ca. 5.000 EUR statt. Unter Schwamm im Sinne der VGB fielen alle Hausfäulepilze, so auch der holzzerstörende weiße Porenschwamm. Aufgrund des vereinbarten Leistungsausschlusses sei der Ersatz der für die vollumfängliche Schwammbeseitigung angefallenen Kosten ausgeschlossen. Lediglich die Kosten für die zusätzliche Schimmelbeseitigung seien als Nässeschäden unabhängig von dem „Schwammschaden“ ersatzfähig.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung und verlangte die Zahlung weiterer ca. 60.000 EUR von der beklagten Versicherung. Ersatzfähig seien alle Kosten mit Ausnahme der Kosten für „Schäden durch Schwamm“. Der Leistungsausschluss für die vollumfängliche Schwammbeseitigung – inklusive der Arbeiten zur Freilegung des Schwammbefalls – führe zur fast vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies bedeute die Zweckverfehlung des Versicherungsvertrages. Die Ausschlussklausel müsse sich hierbei an ihren Auswirkungen für Holzrahmenkonstruktionen messen lassen. Bei diesen sei von einer gravierenden Gefahr der Entstehung von Schwamm auszugehen. Zudem sei unter „Schwamm“ im Sinne der VGB nur der Echte Hausschwamm zu verstehen, nicht alle Hausfäulepilze.

OLG bestätigt LG

Die Berufung verhalf der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg. Das OLG betonte zunächst, dass hier nicht von einer Vertragszweckgefährdung bei der Wohngebäudeversicherung auszugehen ist. Diesbezüglich sei nicht auf die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern abzustellen, sondern bei Häusern generell. Es sei nicht ersichtlich, dass Schwammschäden allgemein regelmäßige oder sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären. Folglich sei auch nicht ersichtlich, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer sich mit der Leitungswasserversicherung vor Schwammschäden schützen wolle. So argumentierte bereits das OLG Celle in einem Verfahren, in welchem es auch um ein Haus in Holzständerbauweise ging.

„Schwamm“ ≠ Echter Hausschwamm

Auch der BGH argumentierte in einer Grundsatzentscheidung in einem anderen Fall entsprechend (Urt. v. 27.06.2012 – IV ZR 212/10). Insbesondere hat er dort entschieden, dass nicht nur der Echte Hausschwamm unter die Bezeichnung „Schwamm“ in den Wohngebäude-Versicherungsbedingungen fällt. Vielmehr seien unter dem Begriff alle holzzerstörenden Pilze zu verstehen, darunter auch der Kellerschwamm, der Blättling und der Porenschwamm.

Der BGH verhielt sich in dem Urteil zudem zur Reichweite einer solchen Ausschlussklausel. Die Klausel sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Schwammbefall, der erst durch den bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verursacht wird, nicht von dem Leistungsausschluss erfasst sein soll. Der Bedingungswortlaut mache deutlich, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Fall versichert sein sollen.

Das Landgericht habe der Klage zutreffend in dem nur geringen Umfang stattgegeben. Das OLG wies die Berufung der Klägerin daher durch Beschluss zurück.

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