Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen: Urteil des BGH zur Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Leipzig

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Mit Urteil vom 06.10.2021 hat der BGH über die von der Verbraucherzentrale eingeleitete Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig entschieden und wesentliche Punkte zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen im Sinne der Verbraucher geklärt.

Klausel zur Zinsanpassung unwirksam

Wenig überraschend hat der BGH zunächst klargestellt, dass die in den Prämiensparverträgen der Sparkasse verwendete Klausel zur Zinsanpassung unwirksam ist. In den von uns geführten Verfahren haben auch die betroffenen Sparkassen die Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr in Frage gestellt. Sparkassen und Verbraucherschützer vertreten jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen, wie die Zinsen konkret zu berechnen sind.

Vorgaben zur Anpassung der Zinsen

In seinem Urteil hat der BGH nunmehr konkrete Vorgaben zur Anpassung der Zinsen gemacht. Zum einen hat er entschieden, dass die Anpassung des Zinssatzes in monatlichen Abständen erfolgen soll und es interessengerecht ist, für die Berechnung der Zinsen einen langfristigen Zinssatz als sogenannten Referenzzins zugrunde zu legen. Da langfristige Zinssätze regelmäßig höher sind als kurzfristige, führt bereits diese Festlegung des BGH zu höheren Zinszahlungen.

Deutlich stärker wirkt sich jedoch die andere vom BGH gemachte Vorgabe zur Anpassung der Zinsen aus. Bei der Zinsänderung soll ein relativer Abstand eingehalten werden und nicht wie von der Sparkasse gefordert ein absoluter Abstand. Beträgt beispielsweise der Referenzzins zu Vertragsbeginn 6,0 Prozent und der Vertragszins 3,0 Prozent, ergibt sich daraus ein relativer Abstand von 50 Prozent. Sinkt nun der Referenzzins von 6,0 auf 3,0 Prozent, reduziert sich der Vertragszins bei Beibehaltung des relativen Abstandes von 3,0 auf 1,5 Prozent. Bei Verwendung eines absoluten Abstandes würde sich der Vertragszins dagegen bereits auf 0,0 Prozent reduzieren. Der vom BGH geforderte relative Abstand sorgt somit bei fallenden Zinsen für ein geringeres Absinken des vertraglichen Zinssatzes.

Fälligkeit erst mit Beendigung des Prämiensparvertrages

Ein weiterer für Sparer positiver Aspekt des BGH-Urteils ist die Entscheidung, dass der Anspruch auf weitere Zinsbeträge erst mit der Beendigung des Prämiensparvertrages fällig wird. Der BGH stellt damit klar, dass die Zinsen derselben Verjährung unterliegen, wie das angesparte Kapital. Damit ist eine Zinsnachberechnung und -zahlung für die gesamte Dauer des Prämiensparvertrages möglich.

Weitere Streitpunkte noch nicht entschieden

Weitere Streitpunkte bei der Zinsanpassung hat der BGH jedoch noch nicht entschieden. Insbesondere hat er offengelassen, welcher konkrete langfristige Zinssatz als Referenzzinssatz für die Prämiensparverträge zu nutzen ist. Zur Klärung dieser Frage hat der das Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses soll dafür einen Gutachter beauftragen. Die weiteren Klageanträge der Verbraucherzentrale zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat der BGH als unzulässig abgewiesen, da diese nicht verallgemeinerungsfähig seien und aus diesem Grund nicht im Rahmen einer Musterfeststellungsklage geklärt werden können.

Obwohl das Urteil des BGH nicht alle juristischen Streitpunkte um die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen ausräumt, sorgt es insbesondere mit seiner Festlegung auf einen relativen Abstand zwischen Referenzzins und Vertragszins für deutlich mehr Rechtsklarheit zugunsten der Verbraucher.


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