Zinsnachzahlung bei Sparverträgen – Anspruch kann Ende 2022 verjähren

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Zahlreiche Verbraucher, die einen Prämiensparvertrag abgeschlossen haben, dürften Anspruch auf einen Nachschlag, sprich einen Anspruch auf Nachverzinsung haben. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 6. Oktober 2021 (Az.: XI ZR 234/20). Demnach sind Klauseln, die es den Banken erlauben den variablen Zinssatz praktisch nach Belieben zu ändern, unzulässig. Aufgrund des lang anhaltenden Niedrigzinsumfelds haben viele Banken und Sparkassen den variablen Zins bei Sparverträgen regelmäßig gesenkt. „Nach dem Urteil des BGH bedeutet dies für viele Sparer, dass sie jahrelang zu geringe Zinsen bekommen haben und nun einen Anspruch auf entsprechende Nachzahlungen haben können“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass die Banken den Zinssatz nicht vollkommen willkürlich ändern dürfen. Vielmehr müsse der Zinssatz für den Sparer ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit haben. Daher müssten sich die Banken und Sparkassen bei der Anpassung des Zinssatzes an einem Referenzzinssatz orientieren. Welcher Referenzzinssatz zu Grund gelegt wird, ließ der BGH offen. Klar ist jedoch, dass er der Langfristigkeit von Sparverträgen gerecht werden muss. Nachzahlungsansprüche können für die gesamte Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht werden. „Zahlreiche Sparer haben dadurch einen nennenswerten Anspruch auf Nachverzinsung“, so Rechtsanwältin Birkmann.

Zur Frage der Verjährung der Ansprüche hat der BGH weiter entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des Sparvertrags einsetzt. Wurde der Sparvertrag 2019 beendet, müssen Nachzahlungsansprüche daher bis Ende 2022 geltend gemacht werden. Bei der Beendigung des Sparvertrags im Jahr 2020 müssen die Nachzahlungsansprüche bis Ende 2023 gefordert werden.

„Damit der Nachzahlungsanspruch nicht verjährt, sollten Verbraucher ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen und handeln. Jetzt können noch verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden“, so Rechtsanwältin Birkmann.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht




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