Zivilrechtliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

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Ein mich in meiner Praxis häufig beschäftigender Fall ist die Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz. Die meisten von mir beratenen Geschäftsführer fürchten vor allem den Staatsanwalt. Sie sind besorgt, wegen etwaiger Insolvenzstraftaten belangt zu werden. Außer Acht lassen viele aber, dass die zivilrechtliche Haftung oft viel gefährlicher ist, kann sie doch die wirtschaftliche Existenz kosten. So liegt die Sache auch im mich beschäftigenden Sachverhalt.

Sachverhalt:

Mein Mandant war Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter fordert von meinem Mandanten die Erstattung aller Zahlungen, die dieser als Geschäftsführer noch nach Eintritt der Insolvenzreife an Dritte geleistet hat. Der Insolvenzverwalter behauptet, die Gesellschaft sei bereits im Jahr 2016 zahlungsunfähig gewesen.  was sich an zwei höheren sechsstelligen Forderungen gegen die Gesellschaft zeige, die seinerzeit nicht bedient werden konnten und in der Insolvenz noch angemeldet worden seien.

 

§ 64 GmbHG und Insolvenzreife

Grundlage für die geltend gemachte Forderung ist § 15 b InsO. Diese Norm regelt die Haftung für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife. Unter Insolvenzreife versteht man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft. Nach Eintritt dieser Insolvenzreife sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Letzterer Satz kommt in diesen Fällen selten zum Tragen und ist vorliegend eher uninteressant, geht es mir doch hier darum auf die bestehenden Risiken der Geschäftsführerhaftung hinzuweisen.

Rechtsfolgen

Sollte der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall Recht haben, so wären die von ihm veranlassten   Zahlungen der Gesellschaft an Dritte für die Monate zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantrag in Gänze von meinem Mandanten an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Es wird also entscheidend auf die Frage ankommen, ob Insolvenzreife vorlag. Nun werde ich als Geschäftsführer eine Überschuldung meistens erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Bilanzen vorliegen oder ein konkreter Überschuldungsstatus von meinem Steuerberater erstellt wurde.

Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit kann der Geschäftsführer jedoch selber ermitteln. Er ahnt sie zumeist auch. Zahlungsunfähigkeit ist nach gesetzlicher Definition des § 17 Abs. 2 InsO dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dies hört sich einfach an, allerdings liegt die Zahlungsunfähigkeit auch dann schon vor, wenn Forderungen schleppend und nur teilweise gezahlt werden. Die nachfolgende Liste enthält wesentliche Indizien für die Zahlungsunfähigkeit:

  • Unregelmäßige Zahlung oder Nichtzahlung von Arbeitsentgelt
  • Unregelmäßige oder keine Zahlung der Lohnnebenkosten
  • Nichtzahlung   öffentlicher Abgaben und Steuern
  • Nichtbedienung von Verbindlichkeiten aus Miet- und Leasingverträgen
  • Nichtzahlung von Telefon und Energiekosten
  • Häufig auftretende Zahlungsklagen
  • Ständiger Besuch des Gerichtsvollziehers
  • Außergerichtliche Vergleichsversuche

In diesen Fällen sollte der betroffene Geschäftsführer unmittelbar Kontakt mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, um die Lage zu analysieren und weitere Schritte einleiten.   

Anderenfalls drohen erhebliche Regressansprüche gegen ihn persönlich.

Foto(s): db@breymann.de


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