Zollner Rechtsberatung- Corona-Update: Verlängerung der Kurzarbeitsregelungen bis 30.09.2021

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Am Mittwoch, den 09.06.2021 hat das Kabinett die Verlängerung der Kurzarbeitsregelungen über den Juni hinaus bis Ende September 2021 beschlossen. Arbeitsminister Hubertus Heil sagte, dass diese Maßnahmen wichtig seien, um die Corona-Krise ohne die Rückkehr massenhafter Arbeitslosigkeit überwinden zu können. Mit den neuen Verordnungen kämpfe man weiterhin für Beschäftigung in Deutschland. Zollner Rechtsberatung gibt im Folgenden einen kurzen Überblick zum Thema Kurzarbeit:

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit:

Die gesetzliche Grundlage der Kurzarbeit findet sich in § 95 bis § 99 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall (§ 95 Satz 1 Nr. 1, 96 SGB III)
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 95 Satz 1 Nr. 2, 97 SGB III)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 95 Satz 1 Nr. 3, 98 SGB III)
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur (§ 95 Satz 1 Nr.4, 99 SGBIII)

1.1 Erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall (§ 95 Satz 1 Nr. 1, 96 SGB III):

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. (Beachte: Während der Corona-Pandemie müssen jedoch lediglich 10 % der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein!)

In der Corona-Pandemie liegen wirtschaftliche Gründe vor, welche zu einem erheblichen Arbeits- und Entgeltausfall führen, da die Kontaktbeschränkungen, die Ausgangssperren und die weiteren staatlich angeordneten Maßnahmen das Kaufverhalten und das Sozialverhalten der Bevölkerung verändert haben und hierdurch die betroffenen Betriebe in wirtschaftliche Not geraten sind. Damit liegt ein wirtschaftlicher Grund vor. Für die Betriebe handelt es sich bei den staatlichen Anordnungen und Verboten auch um ein für die Betriebe unabwendbares Ereignis. Weiter muss in absehbarer Zeit wieder mit dem Wechsel in die Vollarbeitszeit zu rechnen sein, damit der Arbeitsausfall lediglich vorübergehend ist. Nach dem Ende der Corona-Pandemie ist mit dem Wechsel in die Vollarbeitszeit zu rechnen. Daher ist der Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie lediglich vorübergehender Natur. Der Arbeitsausfall ist für die Arbeitgeber unvermeidbar, wenn bei den Betrieben alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Arbeitsausfall nicht überwiegend branchenüblich sein darf, dass er nicht betriebsüblich, saisonbedingt oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruhen darf und dass zuvor versucht werden muss, die Beantragung von Kurzarbeit durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub abzuwenden, soweit keine entgegenstehenden Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorliegen. Während der Corona-Pandemie wird jedoch die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht gefordert. Die Corona-Pandemie mit ihren staatlichen Maßnahmen führte für den Arbeitgeber unvermeidbar zu einem Arbeitsausfall. Zudem müssen in einem Kalendermonat grundsätzlich mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mind. 10 % betroffen sein. Auszubildende sind hierbei nicht mitzuzählen. Während der Corona-Pandemie müssen jedoch lediglich 10% der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein.

1.2 Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 95 Satz 1 Nr. 2, 97 SGB III)

In dem Betrieb welcher Kurzarbeit beantragen möchte, muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

1.3 Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 95 Satz 1 Nr. 3, 98 SGB III)

Die Arbeitnehmer müssen in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und während des Zeitraums der Kurzarbeit weiter beschäftigt werden. Während der Corona-Pandemie können auch Zeitarbeiter das Kurzarbeitergeld erhalten.

1.4 Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur (§ 95 Satz 1 Nr.4, 99 SGBIII)

Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

2. Rechtsgrundlage für die Vereinbarung der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit grundsätzlich nicht einseitig anordnen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) reicht nicht aus um die Kurzarbeit einseitig rechtswirksam anzuordnen. Daher benötigt der Arbeitgeber stets eine individual- oder kollektivrechtliche Rechtsgrundlage. Eine solche Rechtsgrundlage stellt beispielweise der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine einzelvertragliche Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer oder auch ein Tarifvertrag dar. Für den Fall, dass trotz Anordnung von Kurzarbeit keine Rechtsgrundlage für diese vorhanden ist, gerät der Arbeitgeber gem. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Annahmeverzug und schuldet dem Arbeitnehmer sodann den gesamten Arbeitslohn als Verzugslohn.

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Autorin: Rechtsanwältin Sarah Raith (angestellte RAin bei Zollner Rechtsberatung)



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