Zugewinnausgleich: Wie sind Unternehmensbeteiligungen zu bewerten?

  • 2 Minuten Lesezeit

In Deutschland tritt bei einer Heirat automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft – sofern die Partner nichts anderes vereinbart haben. Das heißt: Formell bleiben die Partner Alleineigentümer der Güter, die sie mit in die Ehe gebracht haben. Kommt es zur Scheidung oder stirbt einer der Partner, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Wert der Güter, die während der Ehe erwirtschaftet worden sind, werden auf die beiden Partner verteilt: das gemeinsam erworbene Auto, der angesparte Bausparvertrag oder das Eigenheim. Aber wie sieht es bei Unternehmern aus? Wie kann zum Beispiel der Wert einer Unternehmensbeteiligung, die im Laufe einer Ehe zustande kam, ermittelt werden? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen besonderen Fall zu entscheiden (1. FamS, Beschluss v. 1.12.2015 – II-1 UF 2/15).

Zum Hintergrund: Es ging um einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der an einer als GmbH geführten Kanzlei beteiligt ist und zugleich als deren angestellter Geschäftsführer tätig war. Als es zur Scheidung mit seiner Frau kam, gab der Mann in seiner Vermögensaufstellung den Wert seiner Beteiligung an – und berechnete diesen auf der Basis des eingebrachten Stammkapitals, des Genussrechtkapitals, eines Verrechnungskontos sowie aufgrund von Darlehensforderungen gegenüber der GmbH.

Seiner Gattin war das zu wenig: Sie forderte, auch ein Nutzungsrecht an der GmbH zu berücksichtigen. Dieses bemesse sich insbesondere an dem durchschnittlichen Umsatz des Unternehmens in den drei Jahren vor dem Stichtag, bezogen auf den Anteil ihres Mannes.

Das Gericht lehnte den Antrag der Frau jedoch ab. Denn güterrechtlich sei nicht vom Vollwert des Unternehmens einschließlich stiller Reserven und des Goodwill auszugehen, so das Gericht. Warum? Bestand und Höhe der Beteiligung des Mannes sind untrennbar mit seinem Arbeitsverhältnis verbunden. Denn der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht eine Abfindungsregelung vor, nach der der Gesellschafter bei einem Ausscheiden lediglich das Saldo seines Eigenkapitalkontos, seines Verrechnungskontos und des Gewinnanteils für das laufende Geschäftsjahr als Abfindung erhält. Ansprüche auf stille Reserven oder Goodwill sind ausgeschlossen. Insofern, so das Gericht weiter, seien die Erträge aus der Beteiligung wie künftiges Arbeitseinkommen zu behandeln. Und das unterliegt eben nicht dem Zugewinnausgleich.

Ausschlaggebend für diese Bewertung ist die besondere Beteiligungsform, die bei dieser Gesellschaft vorliegt. Denn eigentlich ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Bewertung von Unternehmensbeteiligungen gemäß § 1376 Abs. 2 BGB tatsächlich der Verkehrswert einschließlich Goodwill maßgeblich. Heißt: Auch die Ertragslage ist für die Wertberechnung von Bedeutung. Hier jedoch nicht.

Dafür sieht das Gericht gleich mehrere Gründe. So errechnet sich die Gewinnverteilung zwischen den Partnern nicht nach der Quote ihrer Beteiligung, sondern entsprechend der Vergütungsgruppe, die ihr Anstellungsverhältnis mit sich bringt, sowie einer Erfolgsbeteiligung aufgrund individueller Leistungen. Das Gericht schloss daraus, dass der wirtschaftliche Nutzen, die die Stellung des Ehemanns in der GmbH mit sich bringt, nicht aus seiner Beteiligung entspringt, sondern viel mehr aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Stellung im Unternehmen habe damit den Charakter einer Einkommensquelle und nicht den Charakter einer Vermögensposition, so das Gericht.

Darüber hinaus kann der Ehemann auch nicht davon profitieren, wenn einer der anderen Partner aus der Beteiligung ausscheidet, da diese an einen Treuhänder überführt wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Oleksandra Cofala

Beiträge zum Thema