Zulässigkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

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Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig. Danach ist eine Befristung bis zu insgesamt 2 Jahren ohne weiteres möglich - eine Befristung mit einer Dauer von über 2 Jahren aber nur, wenn ein anerkannter Sachgrund vorliegt.

Dies gilt allerdings nur für die Befristung des ganzen Arbeitsvertrages. Werden nur einzelne Regelungen des Arbeitsvertrages befristet, so gilt das TzBfG nicht.

Arbeitsverträge werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert und können vom Arbeitnehmer nur so akzeptiert werden. Eine echtes „Aushandeln" des Vertrages erfolgt in aller Regel nicht. Damit handelt es sich bei Arbeitsverträgen meistens um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitsgebers.

Nach § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (hier: Arbeitnehmer) des Verwenders (hier: Arbeitgeber) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 02.09.2009, Aktenzeichen: 7 AZR 233/08).

Ob ein Sachgrund für die Befristung des ganzen Arbeitsvertrages vorliegt, ist anhand der Vorgaben in § 14 Absatz 1 TzBfG zu prüfen. Ob die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung wirksam ist, bemisst sich nach § 307 Absatz 1 BGB.

Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabes einer Befristungskontrolle nach § 14 Absatz 1 TzBfG und der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen sind Umstände, die die Befristung des ganzen Arbeitsvertrages rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Liegt ein Grund vor, der eine Befristung des ganzen Vertrags rechtfertigen könnte, so kann dieser Grund in der Regle auch die Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung begründen.

So hat das BAG bezüglich der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit entschieden: „Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines - die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen - Arbeitsvertrages insgesamt mit einem Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Arbeitsumfangs." (BAG, Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen: 7 AZR 394/10).


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