„Zulässigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags“

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Immer wieder kommt es vor, dass die Finanzbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des (angeblichen) Steuerschuldners stellt.

Tipp:

Gegen diese Maßnahme des Finanzamts sollte wegen ihrer extrem einschneidenden Wirkung bis hin zur Existenzvernichtung des Steuerschuldners Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder auf Rücknahme des Insolvenzantrags vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Wie der folgende Fall aus meiner Praxis zeigt, lohnt es sich seine Rechte vor dem Finanzgericht einzufordern.

Ermessensentscheidung der Finanzbehörde

Die Entscheidung der Finanzbehörde, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, ist eine komplexe Ermessensentscheidung, in die Belange des Steuerpflichtigen ebenso einzustellen sind, wie solche der Allgemeinheit.

Ermessenskontrolle durch die Finanzgerichte gemäß § 102 FGO

Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde kann von den Finanzgerichten daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob eine Ermessensunterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

So hat das Finanzgericht insbesondere auch die Prognose über eine für den Steuerschuldner günstige Änderung eines Grundlagenbescheides, die Erfolgsaussichten eines noch offenen Erlass- oder Stundungsantrags, die bisherige Mitwirkung, die Aussicht, dass die Steuerschuld von einem weiteren Gesamtschuldner beglichen wird, die Aussicht auf eine (ggf. ratenweise) Tilgung der Steuerschulden sowie die Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen eines Insolvenzantrags in den Blick zu nehmen.

Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ist zu begründen

Die Ermessensentscheidung ist grundsätzlich von der Finanzbehörde zu begründen.

Dabei müssen aus der Entscheidung die bei der Ermessensausübung angestellten Erwägungen in Form einer Abwägung der Belange des Schuldners einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen einerseits mit dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung andererseits erkennbar sein.

Tipp:

Gemäß § 102 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nur ergänzen, d.h., bereits angestellte Ermessenserwägungen vertiefen. Sie darf hingegen nicht Ermessenserwägungen erstmals im Finanzrechtsstreit anstellen bzw. nachholen.

Es ist die Aufgabe des Steueranwalts die Ermessensausübung der Finanzbehörde auf jeden Rechtsverstoß hin zu untersuchen. Insbesondere hat er zu prüfen, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden ist und ob die sich aus dem konkreten Steuerrechtsverhältnis ergebenden Besonderheiten umfassend von der Finanzbehörde gewürdigt worden sind.

Vergleiche FG Rheinland-Pfalz 4 K 1032/21 vom 29.06.2021

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Foto(s): Raimundt Krause

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