Zum Aufzugbau ist Zustimmung der Miteigentümer notwendig

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Wenn ein Wohnungseigentümer in einem von mehreren Parteien genutzten Treppenhaus auf eigene Kosten einen Personenaufzug einbauen lassen möchte, dann braucht er dazu die Genehmigung der Miteigentümer. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof abschließend festgestellt. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund der Gehbehinderung einer zu pflegenden Verwandten auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen. Die Richter stellten allerdings auch fest: Die übrigen Wohnungseigentümer könnten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.

Der Eigentümer einer Wohnung als Kläger und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einer Wohneigentumsanlage hatten den Fall vor den BGH getragen, nachdem im Rahmen einer Eigentümerversammlung kein entsprechendes Einvernehmen herbeigeführt werden konnte. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Amtsgericht die Klage abwies, entschied das Landgericht, dass die Eigentümergemeinschaft dem Bau einer solchen Anlage zustimmen muss, wenn der Kläger oder eine von ihm gegründete GbR die Bau- und Unterhaltungskosten übernimmt. Streit um den Ausbau hatte es u.a. gegeben, weil den nicht mitfinanzierenden Parteien auch kein Nutzungsrecht am Aufzug eingeräumt worden war.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und entschied- wie die erste Instanz – gegen den Kläger, der nun akzeptieren muss, dass die Mehrheit der Miteigentümer den Bau eines Aufzuges nicht möchte. Das Urteil erfolgte durch Abwägung von zwei Grundrechten: Das Grundrecht auf Eigentum und das Recht, aufgrund einer Behinderung nicht benachteiligt zu werden. Die Einschränkungen der Eigentümer wurden höher bewertet, da sie zum einen vom Bau des Fahrstuhls nicht profitieren dürften und zum anderen durch den Aufzugbau erhebliche Nachteile und Risiken heraufbeschworen würden, die ein ansonsten unbeteiligter Wohnungseigentümer nicht akzeptieren müsse. Durch den Aufzugbau würde Stellfläche reduziert, es stelle sich die Frage nach der realistischen Chance eines Rückbaus, zudem würde der Transport sperriger Güter durch das Treppenhaus erschwert.

All das in Summe sei höher zu bewerten als eine Möglicherweise durch den Bauverzicht eintretende Benachteiligung aufgrund einer Behinderung, die im vorliegenden Fall nicht den Wohnungseigentümer betrifft, sondern eine nur teilweise in seiner Obhut und Pflege stehenden Enkelin. Mit dem Risiko, eine im 5. Stock gelegene Wohnung irgendwann nicht mehr erreichen zu können, hätten sich die Eigentümer schon beim Kauf befassen müssen.

Für Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Partner bei AJT in Neuss, ist die aktuelle BGH-Entscheidung nicht mehr als ein sehr komplexer Einzelfall, der grundsätzlich die Fragen nach Zustimmung und Notwendigkeit von Barrierefreiheit in Wohneigentumsanlagen nicht beantwortet: „Es bleibt in diesem Bereich schwierig und es wird wohl noch einige weitere Urteile brauchen!“

Urteil vom 13. Januar 2017 – V ZR 96/16

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss


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