Zum Gewährleistungsrecht bei Modellfahrzeugen

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Bernd B. schreibt: „Ich habe mir neulich über das Internet einen Modellbus gekauft. Beim Erhalt des Modells musste ich feststellen, dass es sich um „Marke Eigenbau“ handelt. Ich fühle mich irgendwie getäuscht. Ich möchte das Modell gern zurückgeben. Geht das so einfach?“

Ich kann Ihren Ärger als leidenschaftlicher Modellbussammler sehr gut nachvollziehen. Mir erging es vor einigen Jahren ebenso. Da hatte ich im Internet einen Van Hool von „Kielius“ ergattert, der sich dann ebenfalls als Eigenumbau entpuppte. Allerdings muss man erwähnen, dass das Serienmodell, welches einige Monate später in den Handel kam, von der Lackierung her betrachtet weniger mit dem Vorbild zu tun hatte als die „Fälschung“. 

Nun zu Ihrer Frage. Wenn Sie ein Modell erwerben, dann stehen Ihnen sämtliche Rechte zu, die Ihnen beim Kauf sonstiger Gegenstände auch zustehen würden. Ob Modellbus oder Smartphone ist also erst einmal egal. Beim Kauf von gebrauchten Dingen oder beim Kauf von privat zu privat ist die Gewährleistung allerdings eingeschränkt, bzw. ganz ausgeschlossen. 

Im Übrigen verlaufen bei Fahrzeugmodellen sämtliche rechtlichen Grenzen „schwimmend“. Es stellen sich immer die Fragen: Was kann der Käufer (=Kunde) für gewöhnlich erwarten und über welche Details muss er besonders aufgeklärt werden? Kann der Kunde beispielsweise erwarten, dass sich der Faltbelag eines Gelenkbusmodells frei bewegen lässt? 

Die bei Juristen beliebte „Verkehrsanschauung“ hilft hier nicht viel weiter, weil es – vollkommen unabhängig vom Preis – Modelle sowohl mit starrem als auch mit flexiblem Faltbelag gibt. Auch bei der Qualität stellt sich stets die Frage, ob es sich um einen Mangel handelt oder konstruktions- bzw. produktionsbedingt keine (bessere) Lösung verfügbar ist. 

In Ihrem Fall ist die Sachlage vermutlich etwas anders gelagert. Wurde als Hersteller des von Ihnen beschafften Modells ein ganz bestimmter „Industriehersteller“ (Rietze, AWM, Holland Oto etc.) angegeben, dann wurden Sie getäuscht, wenn entweder ein Serienmodell umgestaltet oder ein neutrales Modell „gestaltet“ wurde. In dem Fall gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Sie könnten daher das Modell grundsätzlich zurückgehen lassen. Die Frage ist immer nur, welche Schritte wirtschaftlich noch vertretbar sind. Das müssen Sie für sich entscheiden. Ich hatte übrigens seinerzeit das „falsche“ Modell behalten, worüber ich heute ausgesprochen froh bin.


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