Zur Beamtenklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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BU: Vorsicht bei der Beamtenklausel

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 26.6.2015, Az 20 U 13/15) ist Vorsicht angebracht, wenn der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme auf die Beamtenklausel eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch nehmen will.

Gegenstand der Entscheidung war im Wesentlichen, zu welchem Zeitpunkt die Versetzung in den Ruhestand erfolgt sein muss. Im Ergebnis wurde der Anspruch der Versicherungsnehmerin wegen der Formulierung der Klausel abgelehnt.

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zu mehr als 50% außer Stande ist, seinen Beruf auszuüben. Dies fällt insbesondere Beamten schwer, da sie zum einen theoretisch überall einsetzbar sind, zum anderen ggf. auch bei einem BU-Grad von unter 50% in den Ruhestand versetzt werden, da die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit nicht mit denen der Berufsunfähigkeit deckungsgleich sind.

Die Versicherungswirtschaft hat daher in vielen Verträgen eine Klausel aufgenommen, dass der Beamte als berufsunfähig gilt, der infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wurde.

Im vorliegenden Fall wollte die Versicherungsnehmerin Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatte im Jahr 2005 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Ab dem 01.12.2012 sollte der Beitragsanteil für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt ein Leistungsfall anerkannt war, würden die Leistungen bis 2027 gewährt werden. Sind vor diesem Zeitpunkt Leistungsansprüche entstanden, aber noch nicht geltend gemacht, werden sie ebenfalls anerkannt.

Der Vertrag sah vor, dass vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vorliegt, wenn ein Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit (…) entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

Im Mai 2012 informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie voraussichtlich gesundheitsbedingt in den Ruhestand versetzt werde. Im November 2012 reichte sie die Urkunde der Bezirksregierung ein, der der ihre Versetzung in den Ruhestand „mit dem Ablauf des 30.11.2012“ angeordnet wurde.

Der Versicherer lehnte Leistungen ab. Die auf Rentengewährung gerichtete Klage der Versicherungsnehmerin wurde vom Landgericht und in der Berufungsinstanz auch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Begründung ist so einfach wie für die Versicherungsnehmerin grausam. Da die Versetzung erst mit Ablauf des 30.11. erfolgte, war sie erst ab dem 01.12. in den Ruhestand versetzt. Der Versicherungsschutz aus der BU-Versicherung endete jedoch mit dem Ablauf des 30.11. Beide Zeiträume trennte also nur eine Sekunde.

Der dagegen vorgebrachten Argumentation der Versicherungsnehmerin, dass auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde ab 12.11. abzustellen sei, die Urkunde auch so auszulegen sei, dass noch am 30.11. die Versetzung in den Ruhestand beginne und dass überdies der 1.12. noch mitversichert sei, folgte der Senat – wohl nach den Regeln der juristischen Auslegung zu Recht – nicht.

Dennoch verbleibt ein unguter Beigeschmack, insbesondere deshalb, weil der Dienstherr dem Problem damit hätte ausweichen können, dass er die Versicherungsnehmerin bereits mit Wirkung zum 12.11., also bei Übergabe der Urkunde, in den Ruhestand versetzt.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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