Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

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Der BGH hat mit Urteil 9. März 2011 (VIII ZR 266/09) die Rechtslage des Käufers gestärkt. Dieser hatte bei seinem Neuwagen Audi S4 bereits kurz nach Übergabe verschiedene Mängel beanstandet, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeigte. Nachdem der Mangel auch durch mehrfache Nachbesserungsversuche des Herstellers nicht beseitigt worden war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Käufer wollte deshalb vom Hersteller die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Prozess konnte der Sachverständige nicht angeben, wann der gerügte Mangel erstmalig aufgetreten war.

Der BGH bekräftigte, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, zwar die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Diese Beweislast erstrecke sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weil die Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel aufgewiesen hat, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.


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