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Zur Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH – Personal Trainer

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Allgemein wird angenommen, dass mit der Gründung einer Gesellschaft alle Sozialbeiträge vollständig ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach §2 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wird für die Versicherungspflicht als Selbständiger in der Rentenversicherung nicht auf die Person des Gesellschafters, sondern auf die Gesellschaft abgestellt. Daher kann auch z. B. der selbständige Fitnesstrainer als „Lehrer“ in Sinne des SGB VI versicherungspflichtig sein, auch wenn er Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist.

Das Sozialgericht Osnabrück (SG) hat mit Urteil vom 30.1.2019, – S 1 R 132/17, entschieden: 

„(…) Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Fall ist ein gutes Beispiel, welche Abläufe in der Praxis zu verzeichnen sind. Der Kläger hatte nach Gründung seiner GmbH lediglich eine Statusfeststellungsverfahren eingeleitet. Dieses endete erwartungsgemäß mit der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit. Die Clearingstelle gab nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahren die Akten zuständigkeitshalber an die Beitragsabteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung der Frage ab, ob die selbstständige Tätigkeit des Klägers der Versicherungspflicht nach §2 SGB VI unterliege. Dabei wurde eine Versicherungspflicht als „Lehrer“ festgestellt. Das SG hat dann den Sachverhalt weiter aufgeklärt und eine beratende Tätigkeit festgestellt, welche beitragsfrei ist.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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