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Zur Tierhaltung in der Mietwohnung

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Bevor man in seine Traumwohnung zieht, stellt sich die Frage, ob das Haustier mit umziehen darf. Nicht jeder Vermieter ist tierlieb, manchmal stellen sich aber auch Nachbarn quer, die sich vor dem neuen tierischen Hausbewohner ekeln. Doch darf der Vermieter deswegen jegliche Tierhaltung verbieten?

Kleintierhaltung ist stets erlaubt

Wer nur ein Kleintier besitzt, kann sich freuen: Denn die Kleintierhaltung ist stets erlaubt. Das bedeutet, dass der Vermieter Tiere in seine Wohnung lassen muss, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und deshalb nicht frei in der Wohnung herumlaufen können (Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Kleintiere sind etwa Meerschweinchen, Kaninchen, Hamster, Zierfische, Wellensittiche oder Mäuse. Er kann die Kleintierhaltung im Übrigen auch nicht mit einer Mietvertragsklausel unterbinden.

Größere Tiere: Zustimmung des Vermieters nötig

Wer jedoch ein größeres Haustier - wie z. B. einen Hund oder eine Katze - besitzt oder kaufen möchte, muss noch vor dessen Anschaffung bzw. Mietvertragsabschluss die Zustimmung des Vermieters zur Haltung einholen. Denn auch wenn etwa der Hund so klein wie ein Chihuahua ist, fällt er nicht unter den Kleintierbegriff, sondern kann vielmehr frei in der Wohnung herumlaufen und sie schlimmstenfalls beschädigen oder Nachbarn belästigen. Aber: Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht deswegen verweigern, weil er keine Tiere mag. Er muss je nach Größe und Lage der Wohnung und nach Größe und Art des Tieres abwägen, ob die Haltung noch eine vertragsgemäße Nutzung des Apartments nach § 535 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellt (Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). So muss er beispielsweise seine Erlaubnis erteilen, wenn sein Mieter einen Blindenhund benötigt. Andererseits kann er die Haltung untersagen, wenn der Mieter seinen eigenen Privatzoo in der Mietwohnung hält. Wer dann trotzdem ein Tier anschafft, muss damit rechnen, dass der Vermieter seine Entfernung verlangt oder im schlimmsten Fall das Mietverhältnis kündigt.

Zulässige Mietvertragsklauseln?

Viele Mietverträge beinhalten eine Klausel zur Tierhaltung. Wie bereits erläutert, darf der Vermieter aber die Kleintierhaltung nicht verbieten. Tut er es dennoch oder ist die Klausel so formuliert, dass auch die Kleintierhaltung in das Verbot fällt - z. B. „Tierhaltung nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt" - so ist die Klausel unwirksam. Dagegen wäre aber etwa folgende Formulierung wirksam: „Tiere dürfen - mit Ausnahme von Kleintieren - nicht gehalten werden." Außerdem darf der Vermieter eine einmal erteilte Erlaubnis in der Regel nicht widerrufen.

(VOI)

 

Foto(s): ©Fotolia.com

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