Zusammenveranlagung bei Insolvenz eines Ehepartners

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Ehegatten können bei Abgabe ihrer Steuererklärung die Zusammenveranlagung wählen. Der Vorteil der Zusammenveranlagung liegt darin, dass für beide Ehegatten die Einkünfte zunächst getrennt ermittelt werden, dann aber bei der Ermittlung der Steuerlast zusammengerechnet werden, was im Ergebnis regelmäßig zu einer geringeren Steuergesamtlast führt.

Die steuerliche Gesamtveranlagung kommt derzeit ausschließlich für Ehegatten in Betracht. Ausgenommen sind Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft. (Derzeit sind beim BVerfG zwei Beschwerden anhängig, die eine Zusammenveranlagung zweier Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anstreben [BVerfG, Az.: 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07]). Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sie müssen im Steuerjahr mindestens einen Tag als Eheleute tatsächlich zusammengelebt haben.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung begehren. Der andere Ehepartner kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der Ehegatte einen Ausgleich für die Nachteile (Gegenüberstellung mit einer getrennten Veranlagung) ausgleicht.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehepartner, von dem die Zustimmung begehrt wird, sich in Insolvenz befindet. Hier ist der Anspruch auf Zustimmung nicht gegen den anderen Ehepartner, sondern gegen den Insolvenzverwalter des insolventen Ehegatten zu richten (Entscheidung des BGH, Az.: IX ZR 8/06, FamRZ 2007, S. 1320). Der Bundegerichtshof sieht im Recht auf Zusammenveranlagung insoweit kein höchstpersönliches Recht, sondern vielmehr ein mit der Ehe einhergehendes vermögensrechtliches Verwaltungsrecht, welches mit der Eröffnung der Insolvenz auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Nach § 10 d Einkommensteuergesetz kann der Steuerpflichtige auch den Verlustabzug (negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nicht ausgeglichen wurden) in unterschiedlicher Höhe absetzen, selbst dann, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt lebten oder eine andere Veranlagungsart wählten. Die Nutzung des Verlustvortrages führt sodann zu weiteren Steuerentlastungen.

Im Jahre 2011 hatte sich nun der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Insolvenzverwalter seinerseits die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung davon abhängig machen kann, dass für die Nutzung des Verlustvortrages eine entsprechende Zahlung zur Insolvenzmasse erfolgt.

Dem hat der Gerichtshof ausdrücklich widersprochen. Ein Ausgleich für die Nutzung eines Verlustvortrages des insolventen Ehepartners steht dem Insolvenzverwalter nicht zu, denn dieser habe lediglich einen Anspruch so gestellt zu werden, wie er bei getrennter Veranlagung des insolventen Ehegatten stünde. Dieses Ergebnis wird bereits durch die Leistung eines Nachteilsausgleiches erzielt. Dem Verlustvortrag wohnt keine vermögenswerte Rechtsposition inne. Er stellt einen Einkommensminderungsanspruch dar, der nicht durch den Insolvenzverwalter „verkauft" werden kann.

RAin Dr. Angelika Zimmer

RAin Dr. Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

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