Zusatzversorgung: Startgutschriften müssen neu berechnet werden

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In seiner Entscheidung vom 9. März 2016, Az. IV ZR 9/15, hat der BGH entschieden, dass die Satzungsregelungen zur Berechnung der Startgutschriften in der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung für einen Teil der Versicherten unwirksam sind.

Betroffen sind Versicherte, die am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren, zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und ausbildungsbedingt erst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 – 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter versichert werden konnten. Versicherte dieser Gruppe werden diskriminiert, weil sie von der höchstmöglichen Versorgung von vornherein ausgeschlossen sind. Nach der nun ergangenen Entscheidung können Versicherte aus dieser Gruppe mit einer Erhöhung ihrer Startgutschrift und damit mit einer höheren Zusatzrente rechnen.

Allerdings hat der BGH nicht entschieden, wie die Startgutschriften berechnet werden sollen. Schließlich beruht der Berechnungsmodus für die Startgutschriften auf einer tarifvertraglichen Regelung, und deshalb sind die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auch für die Neuregelung zuständig.

In dieser Angelegenheit hat der BGH bereits zum zweiten Mal die Berechnung der Startgutschriften für unverbindlich erklärt. Nach der ersten Entscheidung am 14.11.2007 dauerte es vier Jahre bis 2011 eine „Reparaturregelung“ beschlossen wurde (die nun fünf Jahre später vom IV. Zivilsenat des BGH verworfen wurde). Somit erhält allein aufgrund des Zeitablaufes eine Vielzahl betroffener Personen eine Zusatzrente, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu niedrig berechnet ist.

Daher sollte man sich nicht auf ein zeitnahes Tätigwerden der Zusatzversorgungseinrichtungen verlassen, sondern durchaus anwaltliche Hilfe für die Durchsetzung höherer Rentenanwartschaften in Anspruch nehmen.


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