Neuberechnungen der Startgutschriften im öffentlichen Dienst immer noch rechtswidrig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Beschäftigte, die bereits vor 2001 im öffentlichen Dienst beschäftigt waren und die über eine Zusatzversorgungskasse (z. B. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder einer Zusatzversorgungskasse der Sparkasseneinrichtungen) eine ergänzende Altersversorgung erhalten haben, haben zum 31.12.2001 eine sogenannte Startgutschrift erhalten. Mit dieser Startgutschrift wurden die bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Ansprüche eines jeden Versicherten festgeschrieben und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem überführt.

Überprüfungen durch den Bundesgerichtshof 2007 und 2016 für die Versicherten positiv

Bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Startgutschriften für die sogenannten rentenferne Versicherte für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) wurden diese Änderungen erneut vorgelegt und hat in zwei, am 09.03.2016 verkündeten Urteilen auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt.

Erneute Neuberechnung der Startgutschriften werden seit September 2017 verschickt

Nach den am 08.06.2017 durch die Tarifparteien vereinbarten „Eckpunkten“ zur Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften wird nunmehr anstelle des bisherigen festen jährlichen Anteilssatzes von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr in der Zusatzversorgungskasse (ZVK) ein variabler Satz von bis zu höchstens 2,5 % p.a. in die Berechnung eingeführt. Alle anderen Berechnungselemente der alten Übergangsregelungen (rentenferne Startgutschriften zum 31.12.2001) bleiben unverändert.

Nur ein kleiner Teil der Versicherten profitiert von der Neuregelung, nicht aber alleinstehende Versicherte und Versicherte mit gebrochenen Lebensläufen

Nur ein kleiner Teil der rentenfernen Versicherten erhält gemäß der aktuellen Neuregelung vom 08.06.2017 der Tarifparteien einen Zuschlag zur rentenfernen Startgutschrift. Es handelt sich nach wie vor um eine Minimallösung der Zusatzversorgungskassen, die Vorgaben des Bundesgerichtshofs umzusetzen. Ganze Gruppen von Versicherten profitieren nicht von einer Erhöhung. Zum Beispiel werden alleinstehende gegenüber verheirateten Versicherten durch die Anwendung einer fiktiven Steuerklasse benachteiligt, was zu einer Verlustquote von bis zu 50 % führt. Weiterhin werden Versicherte mit gebrochenen Lebensläufen stark benachteiligt.

Unser Rechtstipp

Auch nach der dritten Runde und im 17. Jahr nach der Systemumstellung der VBL ist festzustellen, dass die Zusatzversorgungskassen die Vorgaben des BGH zur Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nicht ordnungsgemäß bzw. nur minimal umgesetzt haben.

Für jeden Betroffenen ist es daher wichtig, seine Zusatzversorgung zu prüfen und fristwahrend eine entsprechend Beanstandung einzulegen. Auch jetzt ist es so, dass nur derjenige, der seine Rechte geltend gemacht hat, in den Genuss einer Prüfung und ggf. Erhöhung seiner Zusatzversorgung kommt.

Die Anwaltskanzlei Wagner berät Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Wir stehen bundesweit aber auch Unternehmen und Versorgungseinrichtungen in sämtlichen Durchführungswegen, Betriebspartnern und Tarifvertragsparteien, deren gemeinsamen Einrichtungen sowie Verbänden und in der betrieblichen Altersversorgung tätigen Lebensversicherungsunternehmen zur Verfügung.

Kontaktinformationen:

Christian Wagner

Rechtsanwalt/Rentenberater/Fachanwalt für Sozialrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Wagner

Beiträge zum Thema