Zuwendungen mit Gegenleistungen, unter Auflagen oder unter Vorbehalt

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Es geht um Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wobei die Vermögensübertragung mit Gegenleistungen verknüpft ist. Vorweggenommene Erbfolge bezeichnet Fälle von Vermögensübertragungen unter Lebenden, die mit Rücksicht auf die künftige Erbsituation vorgenommen werden. Dabei sollen Gegenleistungen die Altersvorsorge des Schenkers und künftigen Erblassers absichern. Solche Gestaltungen wirken sich in folgenden Steuerbereichen aus:

Ertragssteuerrecht,

Schenkungssteuerrecht,

ggf. Grunderwerbsteuerrecht.

Typische Gestaltungsmittel sind dabei:

Erbringung tatsächlicher Versorgungsleistung (Haushaltsführung, Verköstigung, Pflegedienste),

Leibrente gemäß § 759 BGB (meist lebenslängliches Recht auf Leistungen in Geld oder vertretbare Sachen),

Dauernde Last (Versorgungsleistung in Geld oder vertretbaren Sachen, allerdings der Höhe nach abhängig von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bzw. der Bedarfslage des Berechtigten mit Abänderungsmöglichkeit nach § 323 ZPO),

Geld- oder Sachleistungen,

Geschwistergleichstellungsgelder,

Nießbrauch,

beschränkt, persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB (Wohnrecht),

Vorbehalt des Schenkungswiderrufs bzw. Rücktrittsvorbehalt.

Zuwendungen werden ertragsteuerlich unterschiedlich behandelt. Dabei kann es sogar zu einer Einordnung als entgeltliches Veräußerungsgeschäft kommen. Dies wäre dann grunderwerbsteuerpflichtig und ggf. im Rahmen der §§ 16, 17, 23 EStG ertragssteuerlich zu behandeln.

Versorgungsleistungen können gemäß § 10 Abs.1 Nr.1a EStG abzugsfähig sind bzw. auf Seiten des Empfängers über § 22 EStG steuerbar sein, wohingegen Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 12 EStG auf beiden Seiten nicht steuerbar sind. Im Einzelnen ist die Einordnung und Steuerbarkeit umstritten.

Erbschaftssteuerlich sind Zuwendungen wie folgt zu behandeln.

Gesetzlich geschuldete Unterhaltszahlungen (§§ 1360, 1360a BGB) sind keine freigiebigen Zuwendungen nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Handelt es sich dagegen um Unterhaltszahlungen, die auf keine gesetzlichen Leistungspflicht beruhen, sind die Steuerbefreiungen den §§ 13 Abs.1 Nr.4a, 12 ErbStG vorliegt. Bei Versorgungsleistungen ist erbschaftssteuerlich auf eine gemischte Schenkung abzustellen.

Im Einzelnen gilt.

Schenkung unter Widerrufsvorbehalt:

Bei einem freien Widerruf oder Rücktritt liegt dennoch eine Schenkung zum vollen Steuerwert vor. Wenn von dem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht wird, so entfällt die Steuer, wenn der Vermögensgegenstand in Folge zurückgegeben ist, § 29 Abs.1 Nr.1 ErbStG.

Gemischte Schenkung:

Als gemischte Schenkung wird insbesondere eine Schenkung bezeichnet, die mit einer Abstandszahlung oder der Übernahme einer Verbindlichkeit verbunden ist. Damit ist die Schenkung zivilrechtlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Der unentgeltliche teil der Schenkung ist dann eine steuerbare freigiebige Zuwendung nach § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG.

Schenkung unter Auflagen:

Eine Schenkung unter Auflagen liegt vor, wenn der Schenker als Nebenbestimmung eine Auflage im Sinne des § 525 BGB zu erfüllen hat. Insbesondere gibt es Nutzungs- und Duldungsauflagen, daneben Leistungsauflagen.


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