Zwangsverrentung - darf das Jobcenter gegen den Willen des Betroffenen vorzeitige Altersrente beantragen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Aufgrund des Umstandes, dass im vergangenen Jahr die sogenannte 58-iger-Regelung auslief, nach der 58-jährige Erwerbslose im Hartz-IV-Leistungsbezug bleiben konnten, begann nunmehr § 12a SGB II zu greifen.

Frauen und Männer im Arbeitslosengeld-II-Bezug müssen auf sogenannte „vorrangige Leistungen“ verwiesen werden. Das bedeutet, dass sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also mit 63 Jahren, eingehen müssen, ob sie wollen oder nicht. Sie werden dazu gezwungen.

Dies läuft so ab, dass das Jobcenter die Betroffenen mit Bescheid auffordert, innerhalb einer sehr kurzen Frist einen Antrag auf geminderte Altersrente zu stellen. Zur Begründung wird meist angeführt, dass man unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Entscheidung gelangt sei, den Betroffenen zur Beantragung vorrangiger Leistung aufzufordern. Das Jobcenter sei gehalten, wirtschaftlich sparsam zu handeln und der jeweilige Betroffene sei verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Im Weiteren wird dann auf die Regelung des § 5 Abs. 3 SGB II verwiesen. Dieser regelt, dass, soweit der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt, das Jobcenter den entsprechenden Antrag stellen kann. Im Ergebnis heißt das, wenn der Betroffene den Antrag auf vorzeitige Rente nicht stellt, wird das Jobcenter tätig und stellt in seinem Namen den Rentenantrag.

Ist dies alles rechtmäßig?

Das Sozialgericht Dresden (Az.: S 28 AS 567/14 ER) hat nunmehr in einem von uns eingeleiteten Verfahren entschieden, dass eine solche Aufforderung rechtswidrig sein dürfte, jedenfalls aber hinsichtlich des Zustandekommens und ihres Inhalts zumindest erhebliche Zweifel aufwirft. Entscheidungserheblich war insbesondere in unserem Fall, dass dem Jobcenter die Höhe der Altersrente unserer Mandantin nicht bekannt war und das Jobcenter somit nicht einschätzen konnte, in welcher Höhe eine wegen der vorzeitigen Verrentung geminderte Rente zu erwarten ist. Folglich konnte nicht geprüft werden, inwieweit diese geminderte Rente zur dauerhaften Deckung des Lebensunterhaltes ausreichend sein könnte. Aufgrund dessen bestand für das Gericht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung zur vorzeitigen Antragstellung rechtswidrig ist. Das Jobcenter hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.

Es genüge nach den Ausführungen des Gerichtes insbesondere nicht, nur schematisch den Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung anzugeben und die Ermittlung etwaiger Interessen des Betroffenen außen vor zu lassen.

In dem hier vorliegenden Fall stellt sich die Situation im Ergebnis auch so dar, dass eine vorzeitige Renteninanspruchnahme zu vermeiden war, da diese vermutlich mit einem lebenslangen Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII verbunden war, welcher sich aber durch ein Abwarten der bis zur noch rund 2-jährigen Dauer bis zum Erreichen der Altersgrenze möglicherweise vermeiden ließe. Diesen Gesichtspunkt hat das Jobcenter nicht ermittelt und in seinen Entscheidungen nicht berücksichtigt.

Dementsprechend wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet, d.h., bis zur Entscheidung des Jobcenters über den erhobenen Widerspruch musste unsere Mandantin keinen eigenen Rentenantrag stellen und auch nicht befürchten, dass das Jobcenter diesen stellt.

Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das Jobcenter den Bescheid zur Aufforderung zur Rentenantragstellung aufgehoben.

Fazit: Wir empfehlen daher allen Betroffenen, Widerspruch gegen eine solche Aufforderung beim Jobcenter einzulegen und gleichzeitig beim zuständigen Sozialgericht im Rahmen des sogenannten vorläufigen Rechtsschutzes aufschiebende Wirkung für den Widerspruch zu beantragen. Denn je später der Renteneintritt erfolgt, desto geringer sind die Abschläge.

 Rechtsanwältin Lorenz

RAin Dörte Lorenz

Fachanwältin für Familienrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Beiträge zum Thema