Zwei Frauen - ein Kind

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Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Braunschweig eine interessante Entscheidung am 11. November 2020 getroffen, und zwar zum Umgangsrecht eines Kindes aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Die Beteiligten des familienrechtlichen Verfahrens waren durch eine Lebenspartnerschaft verbunden, hatten den Wunsch, zusammen Kinder großzuziehen. Daraufhin wurde eine fremd Insemination durchgeführt, die Kindesmutter gebar daraufhin 2 Söhne, die nach der Trennung der beiden Lebenspartnerinnen bei dieser verblieben. Zunächst wurden Umgangskontakte zwischen den Kindern und der anderen Lebenspartnerin durchgeführt, es kam aber dann zu Konflikten und zur Ablehnung des Umgangs durch die Kindesmutter.

Problematisch war, dass die derzeitige Gesetzeslage zwar in vielen Bereichen eine Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der nicht gleichgeschlechtlichen Ehe vorsieht, nicht jedoch hinsichtlich der Abstammungsregeln. Es wird nur eine rechtliche Eltern - Kind - Beziehung begründet, bei einem Kind, das in eine Ehe hineingeboren wird. Diese rechtliche Beziehung besteht nicht zwischen einem Kind und einer eingetragenen Lebenspartnerin, die nicht Kindesmutter ist.

Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichtes Braunschweig hat entschieden, dass die Lebenspartnerin aber ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen hat. Dass sie für beide Kinder eine enge Bezugsperson darstelle, sei im Rahmen eines Zusammentreffens der Lebenspartnerin und der Kinder bei Gericht deutlich erkennbar geworden. Überdies habe sie auch durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für sie übernommen. Der Umgang diene auch dem Kindeswohl, da er die Bindung zu der Lebenspartnerin erhalte und den Kindern zu dem ermögliche, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt sein wird. Die ablehnende Haltung der Kindesmutter könne dagegen nicht dazu führen, den Umgang zu verhindern, weil sie weder auf ernst zu nehmenden noch am Wohl der Kinder orientierten Motiven beruhe. Während als Bestandteil des natürlichen Elternrechts das Umgangsrecht eines von den Kindern getrenntlebenden rechtlichen Elternteils dem verfassungsrechtlichen Schutz unterfällt (Art. 6 Abs. 2 GG), folgt daraus, dass Einschränkungen des Umgangsrechtes nur in Betracht kommen, wenn dessen Ausübung dem Wohl des Kindes widerspräche.

Bei einem während einer Lebenspartnerschaft geborenen Kind gelten hingegen die engeren Voraussetzungen des §§ 1685 BGB. Eine Lebenspartnerin als „sozialer Elternteil" kann den Umgang danach nur dann verlangen, wenn sie als Bezugsperson zu qualifizieren ist und der Umgang dem Kindeswohl entspricht. Gleichzusetzen mit dem Umgangsrecht von Großeltern.

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