Zweigniederlassung in Kroatien

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Ausländische Firmen die ihren Sitz nicht in Kroatien haben, können grundsätzlich keine Tätigkeit in Kroatien ausführen. Art. 612 des Handelsgesetzes bestimmt, dass ausländische Unternehmen bzw. und Einzelkaufleute in Kroatien grundsätzlich nicht langfristig eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Kroatien ausüben können. Tatsache ist jedoch, dass bis dato noch nicht geklärt ist, was unter kurzfristigen Tätigkeit zu verstehen ist. In der Praxis kommt es dadurch sehr häufig zu Reibungspunkten und hohen Geldstrafen, da die zuständigen Behörden diese kurzfristige Tätigkeit nicht als solche ansehen. Aus diesem Grunde ist es ratsam in Kroatien zumindest eine Zweigniederlassung zu gründen und dadurch eine Steuernummer zu erhalten (auch die ausländischen Personen können in Kroatien eine Steuernummer separat erhalten).


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