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Zweitbehandlung verweigert: Arzt haftet nicht

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Patienten, die eine vom erstbehandelnden Arzt empfohlene Behandlung durch einen zweiten Arzt verweigern, gehen auch dann leer aus, wenn dem zuerst tätigen Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlief.

Am Anfang stand ein Biss ins Kniegelenk. Am Ende das Karriereaus eines Profifußballers und die Erkenntnis, dass ärztliche Ratschläge besser zu befolgen sind - und das unabhängig vom Profisport. Hinter dieser Erkenntnis steht folgender Fall: Ein heftiger Zusammenprall auf dem Spielfeld führte nicht nur zum Verlust einiger Zähne des gegnerischen Spielers, auch am Kniegelenk des späteren Klägers klaffte eine offene Wunde. Diese nähte der Mannschaftsarzt kurz danach in der Spielerkabine. Und das, obwohl der bloße Verdacht einer Bissverletzung dies ohne umfangreiche Desinfektion wegen der erheblichen Entzündungsgefahr verbietet. Das ist ärztliches Standardwissen. Dem erstbehandelnden Arzt unterlief somit ein grober Behandlungsfehler. Allerdings schickte er den Spieler noch im Stadion zur genaueren Untersuchung der Wunde ins Krankenhaus, denn er vermutete darin Zahnreste.

Verweigerer muss Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers beweisen

Der Krankenhausarzt wollte die Wunde wieder öffnen. Diese könne nicht so bleiben, sagte er dem Spieler. Es könnten Keime in den Schleimbeutel eingedrungen sein, der deswegen dringend entfernt werden müsse. Der verletzte Fußballer verweigerte dies aber vehement aus Furcht vor einem mehrwöchigen Ausfall und dem Verlust von Spielprämien. Aus dem kurzzeitig vermiedenen Ausfall wurde ein lebenslanger. Denn das Knie entzündete sich. Mit seiner Klage wollte der Spieler daraufhin Schadensersatz in Millionenhöhe von den Ärzten. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied jedoch anders. Trotz des groben Behandlungsfehlers des ersten Arztes führte dieser nicht zur sonst üblichen Beweislastumkehr. Denn die Überweisung ins Krankenhaus sollte die Befunderhebung absichern. Die falsche Vermutung des Mannschaftsarztes schadete ihm am Ende daher nicht. Schließlich traf der zweite Arzt, der über bessere Untersuchungsmöglichkeiten im Krankenhaus verfügte, die richtigen Schlussfolgerungen. Zudem hatte er dem Spieler das Infektionsrisiko drastisch vor Augen geführt. Da er den Empfehlungen dennoch nicht gefolgt war, musste er selbst beweisen, dass sein Nein nicht ursächlich für die gesundheitlichen Spätfolgen war. Dieser Beweis gelang dem Kläger nicht, seine Berufung gegen das Urteil der zuvor bereits erfolglosen Klage wurde abgewiesen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 27.06.2012, Az.: 5 U 1510/11, nicht rechtskräftig)

(GUE)

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