Zweitwohnungssteuer Berlin – unterjährige Neufestsetzung bei geringerer Miete

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FG Berlin-Brandenburg – Az.: 14 K 14293/17 – Bevollmächtigter – RA Konnegen

Sachverhalt / Verfahrensgang:

Der Kläger hatte in Berlin eine Zweitwohnung inne, von Juni 2016 bis einschließlich April 2017 mit einer Nettokaltmiete in XY Euro im Monat (Wohnung A), nach einem Wohnungswechsel ab dem 01. Mai 2017 mit einer niedrigeren Nettokaltmiete in Höhe von XX Euro im Monat (Wohnung B). Mit Bescheid vom Juli 2016 hatte das Finanzamt die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 anhand der Nettomiete der Wohnung A festgesetzt. Nach dem Umzug in die günstigere Wohnung B legte der Kläger an Amtsstelle den neuen Mietvertrag zur Wohnung B vor und beantragte die Neufestsetzung der Zweitwohnungsteuer unter Berücksichtigung der neuen geringeren Nettokaltmiete. 

Das lehnte der Beklagte ab und führte zur Begründung aus, dass eine Zwölftelung nach dem BlnZwStG nicht vorgesehen sei und eine Änderung des Bescheids aus technischen Gründen erst zu Beginn des Jahres 2018 möglich sei.

Der Kläger wandte sich danach mit Schreiben vom 29. Mai 2017 – unter Beifügung einer Zweitwohnungssteuererklärung mit der aktuellen Nettokaltmiete der Wohnung B – innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 S. 2 BlnZwStG – unter Aufrechterhaltung seines Begehrens an den Beklagten, der wiederum an seiner Auffassung festhielt und den Kläger abschlägig beschied. 

Prozessverlauf:

Der Kläger erhob daraufhin im November 2017 vor dem FG Berlin-Brandenburg Klage und begehrte, unter Verweis auf § 4 Abs. 2 S. 2*** und § 9**** BlnZwStG, die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der zu diesem ergangenen Einspruchsentscheidung und Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid für 2016, 2017, 2018 über Zweitwohnungssteuer zu ändern und die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2017 herabzusetzen. 

Im Januar 2018 erließ der Beklagte dann einen Änderungsbescheid für 2016, 2017, 2018 über Zweitwohnungssteuer zur Wohnung B mit der herabgesetzten Steuer für den Ermittlungszeitraum 2018, allerdings unter Aufführung und Beibehaltung der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2016 und 2017 nach der Nettomiete der Wohnung A. Der Änderungsbescheid wurde zum Gegenstand des Rechtsstreits. 

In der mündlichen Verhandlung, am 19.11.2019, wies die Vorsitzende Richterin des 14. Senats darauf hin, dass die Klage Erfolg haben dürfte. So spreche dafür auch die Gesetzeslage (§ 3 Abs. 2** i. V. m. § 2 Abs. 6 * BlnZwStG) und die Wortwahl in den Zweitwohnungssteuerbescheiden, dass es nicht auf irgendeine Wohnung ankomme, sondern auf die jeweils melderechtlich vorhandene Wohnung. Denn jeder Bescheid enthalte die Formulierung: „Der Bescheid betrifft die Zweitwohnung in Berlin, es folgen Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl.“ 

Daraufhin erklärte der Vertreter des Beklagten, der Klage abzuhelfen, nämlich den Bescheid für die Wohnung A dahingehend zu ändern, dass die Steuerpflicht zum 30.04.2019 endet, für die Wohnung B einen Bescheid ab dem 01.05.2017 zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens wurden – auf übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten – durch Beschluss dem Beklagten auferlegt.

FG Berlin-Brandenburg – Az.: 14 K 14293/17

Hinweis:

Da gemäß § 6 S. 2 BlnZwStG ab dem Jahr 2019 der Steuersatz 15 % der Bemessungsgrundlage (= Nettokaltmiete § 5 Abs. 1 S. 1 BlnZwStG) beträgt, sollten Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, die eine unterjährige Änderung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigen, Einspruch einlegen und ggf. den Klageweg beschreiten.

Auszug BlnZwStG:

§ 2

Begriff der Zweitwohnung *

6) Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend. Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

§ 3

Persönliche Steuerpflicht **

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Die steuerpflichtige Person soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.

§ 4

Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum***

(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31. Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde.

§ 9

Festsetzung der Steuer****

Das Finanzamt setzt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest. Es ändert den Bescheid, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 4) eine niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich macht oder eine Steuersatzänderung (§ 6) für den Besteuerungszeitraum erfolgt. Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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