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Zwischenverfahren: Darauf müssen Sie sich nach einer Anklageerhebung gefasst machen

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Zwischenverfahren: Darauf müssen Sie sich nach einer Anklageerhebung gefasst machen

Wurde gegen Sie eine Anklage erhoben? Ob eine Verhandlung unausweichlich ist oder ob sie noch abgewendet werden kann, entscheidet sich im Zwischenverfahren. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, was Sie als Angeschuldigter erwartet und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.  

Wann kommt es zu einem Zwischenverfahren? 

Wird im Ermittlungsverfahren ein Tatverdacht gestärkt, so kommt es zur Anklage gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Dieser Schritt bedeutet nicht nur das Ende des Ermittlungsverfahrens, sondern auch den Beginn des Zwischenverfahrens.  

Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die gerichtliche Voruntersuchung und anschließende Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens. Aus diesem Grund wird das Zwischenverfahren auch als Eröffnungsverfahren bezeichnet. Durch die Prüfung sollen unnötige Strafprozesse vermieden und die Gerichte entlastet werden. Nur wenn ein Angeschuldigter auch nach den Ergebnissen des Zwischenverfahrens als hinreichend verdächtig beurteilt wird, findet im Anschluss ein Hauptverfahren statt (Strafprozessordnung, StPO § 203). 

Gerichtliche Schritte des Zwischenverfahrens: Wie läuft es ab? 

Übermittlung der Anklageschrift 

Nach dem Abschluss der Ermittlungen reicht die Staatsanwaltschaft beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht die nötige Anklageschrift ein – inklusive des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und des Antrags auf Eröffnung eines Hauptverfahrens. Das Gericht übermittelt die Anklage anschließend der angeschuldigten Person bzw. deren Strafverteidiger und gegebenenfalls auch den Nebenklägern. Darin enthalten ist außerdem eine Aufforderung zur Erklärung von Einwendungen und Ablehnung von Beweisanträgen innerhalb einer angemessenen Frist.  

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Prüfung durch das Gericht 

Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens prüft das Gericht, ob hinreichender Verdacht auf die vom Angeschuldigten begangenen Straftaten besteht, das heißt, ob die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung vorliegt. In diesem Zusammenhang wird auch die notwendige Verteidigung des Angeschuldigten (Pflichtverteidigerbestellung, § 140 StPO) geprüft.  

Weitere mögliche Anordnungen 

Außerdem kann das Gericht ergänzende Beweiserhebungen anordnen, sofern diese für die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens notwendig sind. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage genannten Beweise dem Gericht nicht für die Entscheidung genügen. 

Der Verfahrensstand kann mit allen Verfahrensbeteiligten – Staatsanwaltschaft, Angeschuldigter, Gericht, Nebenkläger – auf Anregung eines jeden Beteiligten erörtert werden. Diese Möglichkeit dient in der Regel dem sogenannten „Deal“, also einer Einigung nach § 257c StPO.  

Wie kann ein Zwischenverfahren enden? 

Der zuständige Richter (Eröffnungsrichter) entscheidet schließlich über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Dieser Schritt markiert das Ende des Zwischenverfahrens.  

Entsteht im Zwischenverfahren durch die bis dahin gewonnenen Informationen ein hinreichender Strafverdacht, kommt es zum Eröffnungsbeschluss. Die Eröffnung des Hauptverfahrens kann jedoch auch abgelehnt werden: Zu einem Nichteröffnungsbeschluss kann es kommen, wenn das Gericht das Verhalten des Angeschuldigten nicht als strafbar erachtet (rechtliche Gründe) oder wenn die vorhandenen Beweise keine Straftat begründen (tatsächliche Gründe). Die Begründung muss aus dem Nichteröffnungsbeschluss hervorgehen.  

Bei vorübergehenden und dauerhaften Hindernissen (wie z. B. Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten) kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss auch vorläufig einstellen. Außerdem kann es zur Einstellung kommen, wenn die betroffene Straftat nach bisherigem Recht zwar strafbar war, aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch jetzt nicht mehr strafbar ist. Sowohl gegen den Nichteröffnungsbeschluss als auch gegen den Beschluss zur Verfahrenseinstellung sind Rechtsmittel möglich.

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Foto(s): ©Adobe Stock/snowing12

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