StPO - Strafprozeßordnung

Die wichtigsten Fragen zum StPO

  • Was ist die Strafprozessordnung?
    Die Strafprozessordnung (StPO) regelt die Durchführung eines Strafverfahrens vom anfänglichen Verdacht bis zur Verurteilung und den möglichen Rechtsmitteln.
  • Welche Rechte sind in der StPO festgelegt?
    Die StPO legt fest, was Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen tun dürfen. Sie gibt auch den Ablauf des Verfahrens vor Gericht vor. Damit soll ein faires Verfahren gewährleistet und der Angeklagte geschützt werden.
  • Wie ist die StPO gegliedert?
    Die StPO folgt den verschiedenen Abschnitten eines Strafverfahrens von Beginn bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch:
  • Welche Rechtsmittel haben Angeklagte in einem Strafprozess?
    Beschwerde, Berufung und Revision sind die Rechtsmittel, die Angeklagten, aber auch der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger einlegen können.
  • Welche Möglichkeiten gibt die StPO Opfern von Straftaten?
    Opfer können mittels Nebenklage oder Privatklage gegen mögliche Täter vorgehen.

Über das StPO

Was ist die Strafprozessordnung?

Die Strafprozessordnung (kurz: StPO) regelt die Durchführung eines Strafverfahrens vom anfänglichen Verdacht bis zur Verurteilung und den möglichen Rechtsmitteln. Sie enthält keine Straftatbestände (diese stehen größtenteils im Strafgesetzbuch, StGB), sondern umfasst das sogenannte formelle Strafrecht, also Normen, die das „Wie“ des Ablaufs des Strafverfahrens regeln. Daraus ergeben sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten während des Verfahrens.

Die StPO ist eines der ältesten noch geltenden Gesetze in Deutschland und sogar älter als das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Sie trat am 01.10.1879 zusammen mit der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und der früheren Konkursordnung (KO/heute Insolvenzordnung (InsO)) als Teil der sogenannten Reichsjustizgesetze in Kraft.

Welche Rechte sind in der StPO festgelegt?

Die StPO legt fest, was Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen tun dürfen. Sie gibt auch den Ablauf des Verfahrens vor Gericht vor. Damit soll ein faires Verfahren gewährleistet und der Angeklagte geschützt werden.

Zum einen erhalten die Ermittlungsbehörden bestimmte Befugnisse, die in das Leben von Tatverdächtigen eingreifen (Abhören, Durchsuchung, Beschlagnahmung etc.). Zum anderen gibt die StPO auch dem Tatverdächtigen und späteren Angeklagten eigene Rechte (z. B. auf einen Verteidiger, Schutz vor verletzenden Vernehmungsmethoden, das Recht zu schweigen). Auch die weiteren vom Strafverfahren betroffenen Menschen können sich auf eigene Rechte berufen. So genießen Angehörige des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht und Opfer von Straftaten können sich am Verfahren beteiligen.

Gliederung der StPO – analog zu einem Strafverfahren

Die StPO geht die verschiedenen Abschnitte eines Strafverfahrens von Beginn bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Ermittlungsverfahren
  3. Zwischenverfahren
  4. Hauptverhandlung
  5. Rechtsmittel
  6. Vollstreckungsverfahren
Am Anfang der StPO stehen allgemeine Vorschriften, die in jedem der folgenden Verfahrensabschnitte gelten. Sie betreffen z. B. die Befangenheit von Richtern (§§ 22 ff. StPO), die Befragung von Zeugen (§§ 48 ff. StPO) oder wann ein Haftbefehl erlassen werden kann (§§ 112 ff. StPO).

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren als Vorbereitung auf die öffentliche Anklage (§§ 158 ff. StPO). Es dient zunächst der Sammlung von belastenden bzw. entlastenden Beweisen. Wird dann die Anklageschrift zusammen mit einem Antrag auf Eröffnung des Hauptsacheverfahrens eingereicht, so wird die Sache bei Gericht anhängig.

Im Zwischenverfahren (§§ 190 ff. StPO) trifft das Gericht die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Es entscheidet also, ob der Tatverdächtige wirklich angeklagt und die Hauptverhandlung eröffnet werden soll. Durch den sogenannten Eröffnungsbeschluss wird die Klage zugelassen, die Strafsache wird dadurch bei Gericht offiziell rechtshängig.

Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses beginnt das Hauptverfahren. Es endet entweder mit der Verurteilung des Angeklagten, mit einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens.

Als sogenannte Rechtsmittel stehen dem Angeklagten grundsätzlich die Berufung (§§ 312 ff. StPO) und die Revision (§§ 333 ff. StPO) zur Verfügung. In der Berufung wird das Verfahren noch einmal ganz von vorne, inklusive Zeugenvernehmung und weiterer Beweisaufnahme, durchgeführt. Sie kann daher nur gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden. Die Revision kann gegen alle Urteile der 1. Instanz eingelegt werden. Dort wird geprüft, ob das Gericht rechtlich richtig gehandelt hat, also ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde oder ob die verhängte Strafe angemessen ist.

Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren (§§ 449 ff. StPO) regeln, welche Maßnahmen, z. B. Haftstrafe oder Fahrverbot, zur Durchsetzung des Urteils im jeweiligen Einzelfall wie genutzt werden können.

Die StPO räumt auch den Opfern von Straftaten Rechte im Verfahren ein. So können sie z. B. als Nebenkläger (§§ 395 ff. StPO) im Strafprozess ebenfalls Fragen oder Beweisanträge stellen. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Tat nicht angeklagt, sondern eingestellt haben, können Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer in Form der Privatklage (§§ 374 ff. StPO) bei bestimmten Delikten den Täter selbst vor Gericht zur Rechenschaft ziehen. Dies kommt gerade bei leichten Vergehen wie Hausfriedensbruch oder Beleidigung in Betracht.

Daneben regelt die StPO auch besondere Verfahrensarten wie den Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) oder das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO).