ArbSchG - Arbeitsschutzgesetz

Die wichtigsten Fragen zum ArbSchG

  • Was ist das ArbSchG?
    Das Arbeitsschutzgesetz – kurz ArbSchG – regelt grundlegende Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes für alle Tätigkeitsbereiche.
  • Wer ist Beschäftigter?
    Als Beschäftigte gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Beschäftigte in Behindertenwerkstätten.
  • Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
    Der Arbeitgeber hat unter anderem die Pflicht, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu verbessern.
  • Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?
    Zu den Pflichten des Arbeitnehmers zählen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften, die Beachtung von Arbeitsschutzunterweisungen und die entsprechende Nutzung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und von Schutzkleidung.

Über das ArbSchG

Was ist das ArbSchG?

Das Arbeitsschutzgesetz – abgekürzt ArbSchG – regelt grundlegende Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes für alle Tätigkeitsbereiche. Das ArbSchG soll die Gesundheit aller Beschäftigten verbessern und sichern.

Das ArbSchG besteht aus sechs Abschnitten mit insgesamt 26 Paragrafen.

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
  • Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3–14)
  • Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15–17)
  • Verordnungsermächtigungen (§§ 18–20)
  • Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie (§§ 20a–20b)
  • Schlussvorschriften (§§ 21–26)
Wer ist Beschäftigter?

Nicht alle Arbeitnehmer fallen unter das Arbeitsschutzgesetz. § 2 ArbSchG definiert, wer im Sinne des Gesetzes als Beschäftigter gilt und gleichzeitig Betroffener der Arbeitsschutzmaßnahmen ist:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte 
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Beschäftigte in Behindertenwerkstätten
Laut § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) gelten in Heimarbeit Tätige ebenso als Arbeitnehmer. Im ArbSchG sind sie jedoch nicht beim geschützten Personenkreis der Beschäftigten aufgeführt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

§§ 3–14 ArbSchG regeln die konkreten Pflichten des Arbeitgebers. Gemäß § 3 ArbSchG ist es die Grundpflicht des Arbeitgebers, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu verbessern.

Führungskräfte und Vorgesetzte müssen deshalb prüfen, ob die Beschäftigten die erforderlichen Sicherheitsanordnungen einhalten. Ein wichtiges Instrument hierfür sind die Gefährdungsbeurteilungen, die in jedem Betrieb regelmäßig durchzuführen sind.

Nach § 4 ArbSchG muss sich der Arbeitgeber an eine Reihe von Grundsätzen halten:

  • Vermeidung von Gefahren für das Leben sowie für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten
  • Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik, der Arbeitsmedizin sowie der Hygiene
  • umfassende Aufklärung der Beschäftigten über die Schutzbestimmungen
Des Weiteren legt § 12ArbSchG die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers sowohl für neue Mitarbeiter als auch für die bestehende Belegschaft fest.

Wie im § 13 ArbSchG aufgeführt ist, tragen neben dem Arbeitgeber noch weitere Personen die Verantwortung, um die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dazu gehören:
  • gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers
  • Personen, die mit der Unternehmensleitung beauftragt sind
  • vertretungsberechtigte Beschäftigte einer juristischen Person
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
  • fachkundige Personen mit schriftlicher Beauftragung vonseiten des Arbeitgebers
Welche Pflichten und Rechte haben Arbeitnehmer?

§§ 15–17 ArbSchG regeln ebenso die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. 
Folgende Pflichten haben Arbeitnehmer:
  • Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
  • Beachtung von Arbeitsschutzunterweisungen
  • entsprechende Verwendung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Transportmitteln sowie Schutzkleidung
Diese Rechte besitzen Beschäftigte:

  • Vorschlagsrecht gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich aller Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
  • Beschwerderecht, falls die getroffenen Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichen, um für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sorgen