ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum ArbGG

  • Was ist das Arbeitsgerichtsgesetz?
    Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt, welche Gerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig sind.
  • Was sind die Aufgaben der Arbeitsgerichte?
    Die Arbeitsgerichte verhandeln Streitsachen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
  • Was ist eine Kündigungsschutzklage?
    Mithilfe einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wehren.
  • Wer trägt die Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht?
    Jede Partei trägt vor dem Arbeitsgericht ihre eigenen Kosten – egal, wer gewinnt.

Über das ArbGG

Was ist das ArbGG?

Das Arbeitsgerichtsgesetz, kurz ArbGG, enthält Regelungen zur Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland. Es definiert z. B., welches Gericht wann und wo zuständig ist und wie sich die Gerichte zusammensetzen. Es gibt drei Instanzen: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Insgesamt gibt es in Deutschland 110 Arbeitsgerichte (Stand Mai 2017). Für Prozesse vor den Arbeitsgerichten gelten neben dem ArbGG auch die Inhalte der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn und soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt.  

Was steht im ArbGG?

Das ArbGG besteht aus fünf Teilen. Im ersten Teil (§§ 1–13a) befinden sich allgemeine Vorschriften, darunter u. a. Definitionen der Arbeitsgerichte und ihrer Zuständigkeiten. Der zweite Teil (§§ 14–45) beschreibt, wie die Arbeitsgerichte aufgebaut sind, während der dritte Teil (§§ 46–100) erklärt, wie Verfahren vor den Arbeitsgerichten ablaufen. Teil vier (§§ 101–110) enthält Regelungen zum Schiedsvertrag bei Arbeitsstreitigkeiten. Im fünften Teil (§§ 111–123) finden sich Übergangs- und Schlussvorschriften.

Welche Aufgaben haben die Arbeitsgerichte?

Es wird unterschieden zwischen dem Urteilsverfahren und dem Beschlussverfahren.

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht handelt es sich meist um Streitigkeiten zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen, die ihre eigenen Rechte durchsetzen möchten. Darunter fallen z. B. Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis (z. B. Arbeitsvertrag, Kündigung etc.), daneben aber auch Konflikte mit Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Das Beschlussverfahren behandelt Streitigkeiten, die sich u. a. aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz oder den Mitbestimmungsgesetzen ergeben. Dabei handelt es sich um sogenannte „kollektivrechtliche Verfahren“. Wie der Name bereits verrät, wird am Ende des Prozesses kein Urteil gefällt, sondern ein Beschluss.

Der Klassiker: die Kündigungsschutzklage

Zu den häufigsten Fällen, die vor dem Arbeitsgericht landen, zählt die Kündigungsschutzklage. Sie wird von Arbeitnehmern eingereicht, die sich damit gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wehren möchten.

Meist steht dabei gar nicht der Erhalt des Arbeitsplatzes im Fokus – vielmehr ist die Kündigungsschutzklage oft finanziell motiviert. Reicht der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage ein, drohen ihm womöglich eine Sperrzeit oder sonstige Sanktionen beim Arbeitslosengeld. Außerdem wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage häufig auch eine Abfindung ausgehandelt.

Wichtig zu wissen für gekündigte Arbeitnehmer: Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bleiben nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit!

Wer trägt die Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht?

Vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Das heißt, jeder kann sich frei entscheiden, ob er sich von einem Anwalt vertreten lassen möchte oder sich selbst vertritt. Deshalb trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, egal wie das Urteil ausfällt. Lediglich die Gerichtskosten muss in der ersten Instanz der „Verlierer“ bezahlen.

Welches Arbeitsgericht ist für mich zuständig?

Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lohnt ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO). Diese besagt, dass das Gericht zuständig ist, an dem der Erfüllungsort der Arbeitsleistung ist (§ 29 ZPO). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person, so ist das Arbeitsgericht in dem Bezirk zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (§ 13 ZPO). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, ist das Arbeitsgericht in dem Bezirk zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 17 ZPO). Eine Besonderheit ergibt sich aus § 29 ZPO für Außendienstmitarbeiter: Nehmen diese ihre tägliche Arbeit vom Homeoffice aus auf, können sie sich auch an das dort zuständige Gericht wenden.

Wichtig zu wissen: Wenden Sie sich an das falsche Arbeitsgericht, verweist dieses Sie an das zuständige Arbeitsgericht. Etwaige Fristen, z. B. Verjährungs- und Verfallfristen oder die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage, werden dabei gewahrt.