Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
Wohnungseigentum | 80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Anwälte zum BewG
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City