(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
- 1.
die in § 1 genannten Daten, - 2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten, - 3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten, - 4.
zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten, - 5.
Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion, - 6.
digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen, - 7.
das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf
- 1.
Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur - a)
Festnahme, - b)
Aufenthaltsermittlung, - c)
Feststellung der Identität, - d)
Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, - e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen, - f)
Sicherstellung von Führerscheinen und - g)
Durchsetzung eines Fahrverbots,
- 2.
Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur - a)
Ingewahrsamnahme, - b)
Aufenthaltsermittlung, - c)
Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig, - d)
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und - e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- 3.
Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur - a)
Festnahme, - b)
Aufenthaltsermittlung, - c)
Einreiseverweigerung, - d)
Zurückschiebung sowie zur - e)
Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
- 4.
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf
- 1.
Eigentümer, - 2.
Besitzer, - 3.
Geschädigte und - 4.
andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.