(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
- 1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, - 2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, - 3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, - 4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, - 5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
Anwälte zum BKAG 2018
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