(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, - 2.
Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden, - 3.
Angabe der - a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder - b)
Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
Anwälte zum BKAG 2018
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon