Anlage 2 BüroMKfAusbV - (zu § 3 Absatz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement– zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4139 - 4140)


Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.

<BR/><BR/><B>A.</B><BR/> Während der gesamten Ausbildungszeit

Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 4 Nummer 1.3Berufsbildung,
Absatz 4 Nummer 1.4arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
Absatz 4 Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Absatz 4 Nummer 1.6Umweltschutz,
Absatz 4 Nummer 1.7wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
Absatz 4 Nummer 2.4qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
Absatz 4 Nummer 3.3Kooperation und Teamarbeit,
Absatz 4 Nummer 3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.

<B>B.</B><BR/> 1. bis 15. Ausbildungsmonat

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 1.1Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 1.3bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2Arbeitsplatzergonomie.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 2.3Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
Absatz 4 Nummer 1.2Produkt- und Dienstleistungsangebot.

<B>C.</B><BR/> 16. bis 36. Ausbildungsmonat

(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4

Absatz 2 Nummer 2.1Kundenbeziehungen,
Absatz 2 Nummer 2.2Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2Kommunikation.

(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4

Absatz 3 Nummer  1Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer  2kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer  3kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer  4Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer  5Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer  6Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer  7Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer  8Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer  9Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10öffentliche Finanzwirtschaft.