§ 1 EpiGesAusbSichV - Ausbildungssicherung

(1) Die Ausbildungen und Prüfungen in den in § 5 Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Gesundheitsfachberufen werden durch diese Verordnung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sichergestellt.

(2) Bei Anwendung dieser Verordnung müssen zur Sicherung der Ausbildungsqualität das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.

(3) Maßnahmen nach dieser Verordnung sind nur zulässig, sofern sie auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich sind. Dies gilt auch im Fall des Fortgeltens dieser Verordnung über den Zeitpunkt der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus.

(4) Für Gesundheitsfachberufe, für die die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, Mindestanforderungen an die Ausbildung enthält, ist die Einhaltung dieser Mindestanforderungen bei behördlichen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung zu gewährleisten.