(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Unternehmensbezeichnungen, - 2.
Alias-Personalien, - 3.
Personenbeziehungen zu - a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, - b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und - c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 4.
eines der folgenden Kontaktdaten: - a)
Telefonnummer, - b)
Mobiltelefonnummer oder - c)
E-Mail-Adresse,
- 5.
Internetadressen, - 6.
Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen, - 7.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst, - 8.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, - 9.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen, - 10.
Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und - 11.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden: - a)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und - b)
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes, - 2.
Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen, - 3.
Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten, - 4.
Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind: - a)
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, - b)
Auftraggeber oder Auftraggeberin, - c)
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin, - d)
Entleiher oder Entleiherin, - e)
Verleiher oder Verleiherin, - f)
Generalunternehmer oder Generalunternehmerin, - g)
Nachunternehmer oder Nachunternehmerin, - h)
Mieter oder Mieterin, - i)
Vermieter oder Vermieterin und - j)
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
- 5.
Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren, - 6.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen, - 7.
Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und - 8.
Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.