(1) Im Prüfungsbereich „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen und die Zubereitungsmöglichkeiten der Lebensmittel zu erläutern, - 2.
die Arbeitsabläufe zu planen, - 3.
einfache Speisen und Gerichte unter Verwendung verschiedener Garverfahren zuzubereiten und anzurichten, - 4.
bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfachen Speisen und Gerichten die Vorschriften für die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten, - 5.
bei der Zubereitung und beim Anrichten von einfachen Speisen und Gerichten Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 6.
den Umgang mit Gästen sowie mit Kollegen und Kolleginnen zu beschreiben.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
als Vorspeise einen Salat oder eine einfache Suppe für vier Personen zuzubereiten und anzurichten, - 2.
ein einfaches Hauptgericht mit Schlachtfleisch, Hausgeflügel oder Fisch, mit einer Soße, mit einer Gemüsebeilage und mit einer Sättigungsbeilage für vier Personen zuzubereiten und anzurichten, - 3.
vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen und stichpunktartig einen Arbeitsablaufplan zu erstellen, - 4.
die Arbeitsabläufe zu strukturieren und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation zu ergreifen, - 5.
Arbeits- und Schnitttechniken auszuwählen und anzuwenden, - 6.
Geräte und Maschinen einzusetzen, - 7.
verschiedene Garverfahren anzuwenden, - 8.
die Verkaufsfähigkeit der zubereiteten einfachen Speisen und Gerichte sicherzustellen, - 9.
die Hygieneanforderungen zu beachten, - 10.
wirtschaftlich mit Lebensmitteln, Arbeitsmaterialien, Energie und Wasser umzugehen und - 11.
die zeitlichen Vorgaben einzuhalten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent, - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.