(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, wenn er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt der Halter einen solchen internetbasierten Antrag, werden die in das Portal der Zulassungsbehörde eingegebenen und von diesem Portal erstellten Daten
- 1.
in die manuelle Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde übertragen, ohne dass die Zulassungsbehörde dabei an das Ergebnis der maschinellen Vorprüfung im Portal gebunden ist, oder - 2.
nach maschineller Prüfung im Portal zusammen mit der vollständig durch eine automatische Einrichtung des Portals der Zulassungsbehörde erlassenen Entscheidung (automatisierte Entscheidung) nach deren Abruf oder spätestens nach Ende von deren Bereitstellungsdauer an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde übermittelt.
(2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen
- 1.
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie - 2.
die Datenübermittlung - a)
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung, - b)
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung, - c)
für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und - d)
zur Verifizierung der Bankverbindung.
Anwälte zum FZV 2011
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
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