Anlage 8a FZV 2011 - (zu § 15e Absatz 4)Verifizierung der Prüfziffer

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 549);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)

Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungsberichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:

1.
Im Portal der Zulassungsbehörde ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem die in § 15e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Daten zusammengefasst und folgende Daten automatisiert hinzugefügt werden:
a)
Antragsnummer, die aus der statistischen Kennziffer der Zulassungsbehörde einschließlich ihrer Zusatzziffer und dem Antragsdatum generiert wird,
b)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
c)
Monat und Jahr der Erstzulassung,
d)
Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
e)
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
2.
Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfziffer nach dem Verfahren des § 15e Absatz 3 errechnet.
3.
Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit der nach § 15e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorgeschriebene Nachweis als erbracht.

Anwälte zum FZV 2011