Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- 1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts; - 2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache; - 3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um - a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, - b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
- 4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
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