1 | Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläutern
- b)
- individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
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- c)
- Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden
- d)
- Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden
- e)
- Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren
- f)
- Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten
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2 | Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführen
- b)
- hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzen
- c)
- Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigen
- d)
- Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden
- e)
- berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen
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- f)
- hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnform
- g)
- personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführen
- h)
- hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentieren
- i)
- Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
- j)
- Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten
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3 | Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläutern
- b)
- individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln
| 4 | |
- c)
- Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwenden
- d)
- Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwenden
- e)
- Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizieren
- f)
- Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten
| | 6 |
4 | Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläutern
- b)
- Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählen
- c)
- Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfen
- d)
- Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachten
- e)
- Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereiten
- f)
- Tische anlassbezogen eindecken und gestalten
- g)
- Speisen und Getränke anrichten und servieren
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- h)
- Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen
- i)
- Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilen
- j)
- Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigen
- k)
- Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen
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5 | Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläutern
- b)
- Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilen
- c)
- Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen
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| | - d)
- Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
- e)
- Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren
| | |
- f)
- Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planen
- g)
- Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen
- h)
- bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken
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6 | Textilien einsetzen, reinigen und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläutern
- b)
- Eigenschaften von Fasern und Geweben bewerten
- c)
- Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzen
- d)
- Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführen
- e)
- Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren
| 6 | |
- f)
- Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigen
- g)
- Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen
| | 4 |
7 | Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
- b)
- Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählen
- c)
- Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
- d)
- Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichten
- e)
- Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuern
- f)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
| 6 | |
- g)
- Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
- h)
- nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickeln
- i)
- bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken
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8 | Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planen
- b)
- Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachten
- c)
- Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifen
- d)
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- e)
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren
| 6 | |
- f)
- Verbrauchsdaten erheben und bewerten
- g)
- Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführen
- h)
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen
- i)
- Rest- und Wertstoffe entsorgen
- j)
- Warenwirtschaftssysteme anwenden
| | 4 |
9 | Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten
- b)
- betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichen
- c)
- Produkte und Dienstleistungen präsentieren
- d)
- Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhalten
- e)
- Abrechnungssysteme anwenden
- f)
- die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen
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- g)
- Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickeln
- h)
- Kosten und Kostenstrukturen ermitteln
- i)
- bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirken
- j)
- über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beraten
- k)
- Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigen
- l)
- Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen
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10 | Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
- b)
- betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
- c)
- Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren
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| | - d)
- bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken
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11 | Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläutern
- b)
- Gefährdungen erkennen und bewerten
- c)
- Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführen
- d)
- Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten
| 6 | |
- e)
- Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen
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12 | Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
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- b)
- Personalbedarfe auftragsbezogen feststellen
- c)
- bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirken
- d)
- Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragen
- e)
- Durchführung von Arbeitsleistungen koordinieren
- f)
- Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiten
- g)
- mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektieren
- h)
- Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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13 | Mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizieren
- b)
- mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeiten
- c)
- Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen
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- d)
- Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegen
- e)
- Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigen
- f)
- hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordinieren
- g)
- Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren
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