(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- 1.
über - a)
die Zertifizierung, - b)
das Bescheinigungsverfahren, - c)
die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet, - d)
die Verarbeitung, - e)
das Vermischen, - f)
die Behandlung und - g)
das Inverkehrbringen
- 2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
- 1.
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und - 2.
der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.