Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Schiffsführer - a)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt, - b)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, - c)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist, - d)
entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder - e)
entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.
- 2.
als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs - a)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, - b)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, - c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt, - d)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt, - e)
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, - f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, - g)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder - h)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.