(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von
- 1.
einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und - 2.
Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden.
(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:
- 1.
bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt; - 2.
bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; - 3.
die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; - 4.
die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind, - 5.
das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).